1.      Dient ein Telefonat zwischen zwei Prozessbevollmächtigten nur zur Klärung der Frage, ob eine Berufung zurückgenommen wird, löst dieses Gespräch keine Terminsgebühr aus.4   2.      Wird dem Beklagten im Termin vom Gericht mitgeteilt, dass die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden sei, und beantragt der Beklagte daraufhin den Erlass einer Kostenentscheidung, so entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV.4    4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., 1. Var.

Sachstandsnachfragen zwischen Prozessbevollmächtigten lösen keine Terminsgebühr aus; Mitteilung der Klagerücknahme und Kostenantrag im Termin

OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2007 – 17 W 37/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 28 f.

 

1.      Dient ein Telefonat zwischen zwei Prozessbevollmächtigten nur zur Klärung der Frage, ob eine Berufung zurückgenommen wird, löst dieses Gespräch keine Terminsgebühr aus.4

 

2.      Wird dem Beklagten im Termin vom Gericht mitgeteilt, dass die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden sei, und beantragt der Beklagte daraufhin den Erlass einer Kostenentscheidung, so entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV.4

 

 

 4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG Nr. 1000, 1004; ZPO § 621 e

Höhe der Einigungsgebühr im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO

OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2007 – 6 WF 50/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 223 f. Einigen sich die Parteien im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO über das Umgangsrecht, fällt dem hieran mitwirkenden Rechtsanwalt nur eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG an.

BRAO § 49 b Abs. 4

Zulässigkeit der Abtretung einer Anwaltshonorarforderung

BGH, Urt. v. 01.03.2007, IX ZR 189/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 197 f. Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam.

UWG §§ 8 I, 3, 11; BRAO 43 b, 43 c; BORA § 6

Unzulässige Werbung mit mehreren Fachanwaltsbezeichnungen

OLG Naumburg, Urt. v. 26.02.2007 – 10 U 79/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1537 ff. Wirbt ein Anwalt auf seiner Internetseite damit, dass er eine Spezialisierung als Fachanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet erworben hat, diese Bezeichnung aber nicht führt, da das Berufsrecht lediglich zwei Fachanwaltstitel pro Berufsträger zulässt, ist dies irreführend.

BRAO § 202 Abs. 2; KostO § 31

Keine Anfechtung der Wertsetzung im anwaltsgerichtlichen Verfahren

BGH, Beschl. v. 21.02.2007 – AnwZ (B) 87/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 469 f

 

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 nicht anfechtbar.1

 

1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 2

Streitwertbegrenzung verfassungsgemäß

BVerfG, Beschl. v. 13.02.2007 – 1 BvR 910/05 und 1 BvR 1389/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 311 f. Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten (§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 39 Abs. 2 GKG) ist mit dem GG vereinbar.

Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Kostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.

Für die Entstehung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3202 i. V. mit Vorbemerkung 3 III des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.³  3 Leitsatz des Gerichts

ZPO § 4 Abs. 1

Kosten eines Sachverständigengutachtens und die Kostenpauschale sind keine Nebenforderung im Kfz-Haftpflichtprozess

BGH, Beschl. v. 13.02.2007 – VI ZB 39/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 320 ff. Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Kostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.

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