ZPO § 4 Abs. 1Streitwerterhöhung bei Miteinklagen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten aus erledigten Ansprüchen BGH, Beschl. v. 04.12.2007 – VI ZB 73/06Fundstelle: AGS 2008, S. 187 f.
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.Leitsatz des Gerichts