ZPO § 4 Abs. 1
Streitwerterhöhung bei Miteinklagen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten aus erledigten Ansprüchen
BGH, Beschl. v. 04.12.2007 –
VI ZB 73/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 187 f.
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Leitsatz des Gerichts