RVG Anlage 1 Vorb. 4 IIIKeine Terminsgebühr bei abgebrochener Anreise OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 – 1 Ws 986/07Fundstelle: NJW 2008, S. 1607
Die Ausnahmeregelung nach Anlage 1 zum RVG Vorb. 4 III 2 setzt das Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin voraus, das heißt seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dass er auf dem Wege zum Gericht war, genügt nicht.1 Leitsatz der Redaktion der NJW