ZPO § 91 II 3; RVG VV Nr. 3201

Keine Verfahrensgebühr bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung

BGH, Beschl. v. 06.12.2007 – IX ZB 223/06 (OLG Dresden)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1087 f.

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.

 

Leitsatz des Gerichts