<p>GKG § 48 Abs. 4</p><p>Addition der We...
GKG § 48 Abs. 4
Addition der Werte von Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch
OLG Hamm, Beschl. v. 10.08.2007 – 9 W 33/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 463 f.
Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln OLGR 1993, 284).
Leitsatz des Gerichts