FAO §§ 5 S. 1 lit b, 6, 7
Voraussetzungen für die Anordnung eines Fachgesprächs
BGH, Beschl. v. 25.02.2008 – AnwZ (B) 14/07
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 318
Genügen die praktischen Nachweise eines Fachanwaltsanwärters nicht den Anforderungen des § 5 FAO können die Themen eines Fachgesprächs aus dem gesamten nicht zur Fallbearbeitungen abgedeckten für die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung vorgesehenen Stoff gewählt werden. Für die durch Fallbearbeitung abgedeckten Bereiche gilt dies nur, wenn sich Zweifel ergeben.²
Leitsatz des Gerichts
Rechtsanwalt Benedikt Trockel