FAO §§ 5 S. 1 lit b, 6, 7

Voraussetzungen für die Anordnung eines Fachgesprächs

BGH, Beschl. v. 25.02.2008 – AnwZ (B) 14/07
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 318

 

Genügen die praktischen Nachweise eines Fachanwaltsanwärters nicht den Anforderungen des § 5 FAO können die Themen eines Fachgesprächs aus dem gesamten nicht zur Fallbearbeitungen abgedeckten für die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung vorgesehenen Stoff gewählt werden. Für die durch Fallbearbeitung abgedeckten Bereiche gilt dies nur, wenn sich Zweifel ergeben.²

Leitsatz des Gerichts

 

Rechtsanwalt Benedikt Trockel