1.  Die Gebühr nach Nr. 3335 VV entfällt im Nachhinein, wenn dem Prozesskostenhilfegesuch der Partei stattgegeben wird. Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen, wobei die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände gilt, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren. 2.  Zur Annahme eines wichtigen Grundes für die Aufhebung der Beiordnung des Revisionsanwalts.  Leitsatz des Gerichts