BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 17 Nr. 4 lit. b, 22 Abs. 1Gebühren für Abschlussschreiben nach Erwirken einer einstweiligen Verfügung BGH, Urt. v. 04.03.2008 – VI ZR 176/07 (LG Hamburg)Fundstelle: NJW 2008, S. 1744 f.
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Vergütung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.² Leitsatz des Gerichts