BNotO §§ 29, 75
Amtsbezeichnung „Notar“ auf Geschäftsschild der Zweigstelle
KG, Beschl. v. 15.02.2008 – Not 26/08
Fundstelle: NJW 2008, S. 2197 f.
1. Die Verwendung der Amtsbezeichnung „Notar“ auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei ist unzulässig.²
2. Dem Anwaltsnotar in einer so genannten intraurbanen Sozietät, bei der die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte mehrere Kanzleien in der Gemeinde betreiben, ist die Verwendung seiner Amtsbezeichnung nur auf dem Amts- oder Namensschild seiner Geschäftsstelle gestattet. Anderenfalls könnte beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck erweckt werden, auch in den anderen Büros um notarielle Dienstleistungen nachsuchen zu können.1
Leitsatz des Gerichts