BRAO §§ 164–170, GG Art. 12

Verfassungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 27.02.2008 –
1 BvR 1295/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1293 ff.

1.
Das wesenstypische Element der freien Rechtsanwaltschaft liegt in der staatlicher Einflussnahme entzogenen, unabhängigen Wahrnehmung der Interessen des Rechtsuchenden. In diesem maßgeblichen Merkmal unterscheidet sich die Tätigkeit der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte nicht von der aller Rechtsanwälte.

2.
Mit der Begrenzung der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte gem. § 168 II BRAO verfolgt der Gesetzgeber ein gewichtiges Gemeinwohlziel, das die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren kann (vgl. BVerfGE 117, 163 [182] = NJW 2007, 979).

3.
Zur Förderung und Verbesserung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen sind das Auswahlverfahren und insbesondere die Zulassungsbegrenzung nach § 168 II BRAO verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und zumutbar.

Leitsatz der Redaktion der NJW