RVG VV Anm. zu Nrn. 2503, 3102, 3103Keine Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.03.2008 – L 1 B 21/07 ALFundstelle: AGS 2008, S. 348 f.
War der Anwalt im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe tätig, entsteht zwar nur die Gebühr nach Nr. 3103 VV; darauf ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV aber nicht auch noch anzurechnen.4 Leitatz der Schriftleitung der AGS