Nachdem bereits zum 01.09.2014 Änderungen von § 15 Abs. 1 und 2 FAO in Kraft getreten sind, wurden auch die Absätze 3, 4 und 5 der Vorschrift zum 01.01.2015 reformiert. Wir haben bereits im KammerReport 3/2014, Seite 11 hierüber berichtet. Bedeutsam ist insbesondere die Erhöhung der Fortbildungspflicht von 10 auf 15 Zeitstunden. § 15 FAO lautet in der Fassung ab dem 01.01.2015 wie folgt:

Die seit dem 1. Januar 2015 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wurden neu bekannt gemacht. Sie betragen für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 210 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 462 Euro, für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 370 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 349 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 268 Euro.

Weiterführender Link:

BGBl. I 2014, 2007

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der EU-Verordnung Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ist am 12.12.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es ist überwiegend am 11.01.2015 in Kraft getreten.

Mit dem Ziel, die Erstellung der Einkommensteuererklärung grundlegend zu erleichtern, hat Anfang des Jahres die Finanzverwaltung die sogenannte „vorausgefüllte Steuererklärung“ eingeführt. In ihr werden dem Steuerpflichtigen die zu seiner Person bei der Steuerverwaltung gespeicherten Steuerdaten bereitgestellt (u.a. Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung).

Anwaltliche Äußerungen – Sachlichkeitsgebot und Ehrverletzungsdelikte

von Rechtsanwältin Elke Werner, Fachanwältin für Strafrecht, Dortmund


Zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts gehört nach § 43 a Abs. 3 BRAO das Gebot der Sachlichkeit. Ein anwaltsgerichtlich oder mit einer Rüge zu ahndendes unsachliches Verhalten des Rechtsanwalts liegt dann vor, wenn eine strafbare Beleidigung gegeben ist. Da der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung auch eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung ist, ist der Rechtsanwalt, der bei der Ausübung seines Berufs in strafbarer Weise beleidigt, nicht nur strafrechtlich, sondern nach Maßgabe des § 115 b BRAO auch berufsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Gegen zwei der insgesamt drei Urteile des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Ein Verfahren betrifft die Entscheidung mit dem Aktenzeichen B 5 RE 9/14 R. In diesem Fall klagte ein Rechtsanwalt, der als Compliance-Beauftragter und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, gegen die Verweigerung seiner Befreiung für die unbefristete Tätigkeit, nachdem er zuvor für die zunächst befristete Tätigkeit befreit worden war. Das andere Verfahren mit dem Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R betrifft eine in der Rechtsabteilung eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersversorgung und Vergütung beschäftigte juristische Mitarbeiterin.

RVG §§ 10, 7 Abs. 2; RVG VV Nr. 1008

Vergütungsberechnung bei mehreren Auftraggebern

AG Kerpen, Urteil vom 17.07.2014 - 102 C 93/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 375 f.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so kann er seine Vergütung nur verlangen, wenn er jedem einzelnen Auftraggeber eine auf ihn lautende Rechnung über den von ihm nach § 7 Abs. 2 RVG geschuldeten Betrag übermittelt. Die Erteilung einer „Gesamtrechnung“ an alle Auftraggeber über den Gesamtbetrag genügt nicht den Anforderungen des § 10 RVG.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 133, 157, 675; RVG § 34

Entgeltlichkelt der Inanspruchnahme des Anwalts; keine Hinweispflicht auf Entgeltlichkeit einer Beratung

AG Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014 - 21 C 979/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 379 f.

1.

Wird ein Rechtsanwalt für ein Beratungsgespräch aufgesucht, ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei Durchführung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.

2.

Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von Vornherein wirtschaftlich sinnlos wäre.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG § 60

Terminsgebühr für Besprechung in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung auch in Altfällen

VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2014 - 14 KE 54.13, 3 L 1011.12

Fundstelle: AGS 2014, S. 328 f.

1.

Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt, obwohl in dem zugrunde liegenden Verfahren weder eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, noch eine solche ausnahmsweise anberaumt worden war, auch dann an, wenn es zu (außergerichtlichen telefonischen) Besprechungen unter Mitwirkung des Rechtsanwalts gekommen ist.

2.

Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen dem Anwalt der Auftrag vor dem 01.08.2013 erteilt worden ist.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

VV RVG Nr. 3104, 3202, 3513; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; RVG § 60 Abs. 1 Satz 1

Terminsgebühr für Besprechungen ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung; Gegenstandswert der Terminsgebühr

OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2014 - 8 E 376/14

Fundstelle: RVGreport 2014, 393 ff.

1.

Außergerichtliche Besprechungen eines Anwalts mit der Gegenseite zur Erledigung des Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist.

2.

Eine derartige Terminsgebühr kann noch anfallen, wenn nach Eintritt eines den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses ein Gespräch mit dem Ziel einer Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung geführt wird. Sie ist dann aber regelmäßig nur nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten zu bemessen.

3.

Im Verfahren der Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ergab sich die Höhe der Terminsgebühr bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG aus Nr. 3513 VV RVG.

Der Versuch einer Miterledigung weiterer, nicht bzw. nicht in diesem Verfahren rechtshängiger Streitpunkte kann bei der Berechnung der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung nicht werterhöhend berücksichtigt werden.

Leitsatz des Gerichts

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