ZPO §§ 91, 106, 126

Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der mit Verfahrenskostenhilfe prozessierenden Partei; Zulässigkeit der Aufrechnung durch den Kostenschuldner

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2013 - 6 WF 97/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 423 f.

Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der mit Verfahrenskostenhilfe prozessierenden Partei ergangen, dann kann der Kostenschuldner ihr gegenüber so lange aufrechnen, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluss dadurch außer Kraft tritt, dass zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts ein neuer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 91 Abs. 1, 756 Abs. 1, 788 Abs. 1 Satz 1

Angebot der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Vollstreckung

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 399 f.

1.

Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.

2.

Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 49 b I; RVG §§ 3 a I 1, II, 4 a I, II, 4 b; BGB §§ 241, 280 I, 814

Folgen unzulässiger (Erfolgs-)Honorarvereinbarungen – Rechtsprechungsänderung

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - IX ZR 137/12

Fundstelle: NJW 2014, 2653 ff.

 

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3 a I 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4 a I und II RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

RVG §§ 15, 22; VV RVG Nr. 2300

Geschäftsgebühr bei nur teilweiser außergerichtlicher Erfüllung der Forderung und Klageauftrag für den noch offenen Teil der Forderung

BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 396/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 391 ff.

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gem. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.

Leitsatz des Gerichts

FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; JVEG §§ 20, 22

Keine Erstattung von Verdienstausfall oder Zeitversäumnis für Jobcenter

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12

Fundstelle: RVGreport 2014, 356 ff.

Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 20 JVEG verlangen.

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 43, 46

Verstoß eines Syndikus gegen das Gerichtsvertretungsverbot

AnwG Köln, Urteil vom 17.02.2014 - 10 EV 76/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 606

Ein Anwalt unterfällt auch dann der Vorschrift des § 46 BRAO, wenn er für ein Unternehmen als „Berater“ tätig ist und hierbei im Unternehmen eigene Büroräume hat sowie nach außen als „Syndikus“ auftritt.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

UWG §§ 3, 5 I 2 Nr. 3

Unzulässige Werbung mit Städtenamen

LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2014 - 327 O 118/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, 670

Wirbt eine Sozietät mit der Bezeichnung „Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig ( ... ) Rechtsanwälte vertreten Ihren Fall“, wird damit suggeriert, dass diese Kanzlei an allen genannten Orten eine Niederlassung hat.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO § 48 II; ZPO § 121 IV

Aufhebung der Beiordnung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2014 – 10 Ta 901/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 543

Erhält der einem Mandanten beigeordnete Anwalt trotz mehrerer Versuche keine Rückmeldung von diesem, liegt hierin ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Beiordnung, wenn der Mandant direkt mit dem Gericht Kontakt hält.

Leitsatz des Autors der Schriftleitung der AGS

Auftreten eines Rechtsassessors in einem gerichtlichen Termin

OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2014 – 10 WF 144/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 671

Ein Rechtsassessor darf in einem gerichtlichen Termin lediglich dann auftreten, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO §§ 14 III Nr. 3, 29 a II, 30 I, II

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 23.07.2014 - AnwZ (Brfg) 45/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S 670 f.

Ist ein Anwalt von der Pflicht befreit worden, in Deutschland eine Kanzlei zu unterhalten, muss er seiner Rechtsanwaltskammer zwingend einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

ZPO §§ 85 II, 233; BRAO § 50 V

Anwaltspflichten bei ausschließlich elektronischer Aktenführung

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 3102 ff.

1.

Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant.

2.

Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang.

Leitsatz des Gerichts

Vor dem Hintergrund, dass der Archivflächenbedarf und die damit verbundenen Kosten der Justiz stetig steigen, hat sich das Landesjustizministerium mit folgendem Anliegen an uns gewandt:

Nicht selten, so wird berichtet, werden Schriftsätze nebst Anlagen insbesondere im Bereich der Familien- und Zivilrechtssachen mehrfach eingereicht, also "vorab per Fax" und später nochmals auf dem Postweg. Da auch Doppeleinreichungen nicht vernichtet werden dürfen, übersteige der Zuwachs aufzubewahrenden Aktenvolumens daher immer häufiger den Abbau von Akten durch Aussonderung und Vernichtung. Es werde deshalb darum gebeten, im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob es der mehrfachen Einreichung eines Schriftsatzes tatsächlich bedarf. Ebenso sollte kritisch hinterfragt werden, ob das Beifügen umfänglicher Anlagen, gerade wenn der Schriftsatz mehrfach eingereicht wird, wirklich notwendig ist.

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