Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte erarbeitet. Vorangegangen war eine intensive Diskussion der Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung Ende Februar. Die Kammerpräsidenten bestätigten hier ihre Auffassung, dass die durch die Entscheidungen des BSG entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Probleme im Sozialrecht gelöst werden müssen. Sie forderten deshalb eine inhaltliche politische Debatte über den von der BRAK bereits im vergangenen Jahr vorgelegten Gesetzesvorschlag für eine Ergänzung im SGB VI.

 

Hinsichtlich des Eckpunktepapiers des Bundesjustizministeriums wird in der Stellungnahme auf strukturelle und methodische Unschärfen hingewiesen. So bleibe beispielsweise offen, was als spezifisch anwaltliche Tätigkeit eines Syndikusanwalts gelten soll. Die hierzu im Eckpunktepapier genannte „rechtliche Beratung und Vertretung des Arbeitgebers in allen seinen Rechtsangelegenheiten“ lasse jegliche Grenzziehung zu Tätigkeiten, die ebenso von einem Mitarbeiter mit derselben juristischen Qualifikation wie ein Rechtsanwalt ausgeübt werden können (Volljurist), vermissen. Außerdem bedarf nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit eines Syndikusanwalts vom arbeitsrechtlichen Weisungsrecht seines Arbeitgebers zwingend der näheren Konkretisierung durch den Gesetz-oder Satzungsgeber.

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