Der Ende März bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, der noch nicht innerhalb der zuständigen Ressorts abgestimmt ist, berücksichtigt zahlreiche Argumente, die die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Eckpunktepapier bereits benannt hatte. So sieht beispielsweise § 46 III BRAO-E eine Definition der spezifisch anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusanwalts vor. Das Eckpunktepapier beschränkte sich hier noch auf die Formulierung „rechtliche Beratung und Vertretung des Arbeitgebers in allen seinen Rechtsangelegenheiten“.
Die Rechtsanwaltskammern und der Berufsrechtsausschuss der BRAK werden sich mit dem Gesetzentwurf befassen und eine Stellungnahme erarbeiten.
Weiterführende Links: