Das Bundesjustizministerium hat Ende April nun offiziell den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. In dem Entwurf ist vorgesehen, Syndikusanwälten auch für die Tätigkeit innerhalb ihres Dienstverhältnisses einen anwaltlichen Status zu verleihen, wenn sie zuvor bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wurden. Bisher galt nach der von der Rechtsprechung entwickelten so genannten „Zwei-Berufe-Theorie“ lediglich die Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als anwaltliche Tätigkeit.
Bei der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt sieht der Entwurf dabei bestimmte Einschränkungen vor, insbesondere hinsichtlich der Befugnis, den Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten zu vertreten. So soll beispielsweise ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Ferner soll ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot keine Anwendung finden.
Die BRAK wird auf ihrer Hauptversammlung am kommenden Montag über den Entwurf beraten und danach eine Stellungnahme abgeben.
Weiterführende Links:
- http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RefE-Syndikusanwaelte.html, öffnet in einem neuen Fenster">Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
- http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20150113_Eckpunkte_Syndikusanwaelte.html?nn=1468620, öffnet in einem neuen Fenster">Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte
- Stellungnahme der BRAK zum Eckpunktepapier (9/2015, März 2015)