Anwaltliche Äußerungen – Sachlichkeitsgebot und Ehrverletzungsdelikte

von Rechtsanwältin Elke Werner, Fachanwältin für Strafrecht, Dortmund


Zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts gehört nach § 43 a Abs. 3 BRAO das Gebot der Sachlichkeit. Ein anwaltsgerichtlich oder mit einer Rüge zu ahndendes unsachliches Verhalten des Rechtsanwalts liegt dann vor, wenn eine strafbare Beleidigung gegeben ist. Da der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung auch eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung ist, ist der Rechtsanwalt, der bei der Ausübung seines Berufs in strafbarer Weise beleidigt, nicht nur strafrechtlich, sondern nach Maßgabe des § 115 b BRAO auch berufsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Gegen zwei der insgesamt drei Urteile des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Ein Verfahren betrifft die Entscheidung mit dem Aktenzeichen B 5 RE 9/14 R. In diesem Fall klagte ein Rechtsanwalt, der als Compliance-Beauftragter und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, gegen die Verweigerung seiner Befreiung für die unbefristete Tätigkeit, nachdem er zuvor für die zunächst befristete Tätigkeit befreit worden war. Das andere Verfahren mit dem Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R betrifft eine in der Rechtsabteilung eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersversorgung und Vergütung beschäftigte juristische Mitarbeiterin.

RVG §§ 10, 7 Abs. 2; RVG VV Nr. 1008

Vergütungsberechnung bei mehreren Auftraggebern

AG Kerpen, Urteil vom 17.07.2014 - 102 C 93/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 375 f.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so kann er seine Vergütung nur verlangen, wenn er jedem einzelnen Auftraggeber eine auf ihn lautende Rechnung über den von ihm nach § 7 Abs. 2 RVG geschuldeten Betrag übermittelt. Die Erteilung einer „Gesamtrechnung“ an alle Auftraggeber über den Gesamtbetrag genügt nicht den Anforderungen des § 10 RVG.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 133, 157, 675; RVG § 34

Entgeltlichkelt der Inanspruchnahme des Anwalts; keine Hinweispflicht auf Entgeltlichkeit einer Beratung

AG Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014 - 21 C 979/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 379 f.

1.

Wird ein Rechtsanwalt für ein Beratungsgespräch aufgesucht, ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei Durchführung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.

2.

Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von Vornherein wirtschaftlich sinnlos wäre.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG § 60

Terminsgebühr für Besprechung in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung auch in Altfällen

VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2014 - 14 KE 54.13, 3 L 1011.12

Fundstelle: AGS 2014, S. 328 f.

1.

Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt, obwohl in dem zugrunde liegenden Verfahren weder eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, noch eine solche ausnahmsweise anberaumt worden war, auch dann an, wenn es zu (außergerichtlichen telefonischen) Besprechungen unter Mitwirkung des Rechtsanwalts gekommen ist.

2.

Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen dem Anwalt der Auftrag vor dem 01.08.2013 erteilt worden ist.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

VV RVG Nr. 3104, 3202, 3513; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; RVG § 60 Abs. 1 Satz 1

Terminsgebühr für Besprechungen ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung; Gegenstandswert der Terminsgebühr

OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2014 - 8 E 376/14

Fundstelle: RVGreport 2014, 393 ff.

1.

Außergerichtliche Besprechungen eines Anwalts mit der Gegenseite zur Erledigung des Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist.

2.

Eine derartige Terminsgebühr kann noch anfallen, wenn nach Eintritt eines den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses ein Gespräch mit dem Ziel einer Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung geführt wird. Sie ist dann aber regelmäßig nur nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten zu bemessen.

3.

Im Verfahren der Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ergab sich die Höhe der Terminsgebühr bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG aus Nr. 3513 VV RVG.

Der Versuch einer Miterledigung weiterer, nicht bzw. nicht in diesem Verfahren rechtshängiger Streitpunkte kann bei der Berechnung der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung nicht werterhöhend berücksichtigt werden.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 25 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 3 Satz 1; VV RVG Nr. 3309; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 890 Abs. 2

Anwaltsvergütung und Gegenstandswert bei isolierter Androhung von Ordnungsmitteln

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014 - 4 W 81/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 404 ff.

1.

Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers auf isolierte Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO gehört bereits zur Zwangsvollstreckung und löst die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus.

2.

Der Gegenstandswert für die Androhung von Ordnungsmitteln bestimmt sich nach dem Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

FamGKG § 41

Einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02. 2014 - 6 WF 8/14

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 365 f.

Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses begehrt, dann kommt die einstweilige Anordnung in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich und ist für das Anordnungsverfahren der ungekürzte Verfahrenswert der Hauptsache anzusetzen.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 2300, 2302

Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben im Wettbewerbsprozess

OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014 - 3 U 119/13

Fundstelle: RVGreport 2014, 350 f.

Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist i. d. R. nicht als Schreiben einfacher Art gem. Nr.  2302 VV RVG anzusehen. Vielmehr fällt i. d. R. eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an.

Leitsatz des Gerichts

FamGKG § 51; ZPO § 114

Keine Mutwilligkeit durch Auflaufenlassen von Unterhaltsrückständen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom21.01.2014 - 6 WF 7/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 343 f.f

Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsgläubiger verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig handelt, wenn er erst den Verfahrenswert erhöhende Rückstände auflaufen lässt, bevor er den Unterhalt gerichtlich geltend macht. Der Vorwurf der Mutwilligkeit dieses Verhaltens erfordert jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG §§ 113 Abs. 1, 117; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; VV RVG Nr. 3200, 3201

Notwendigkeit des Zurückweisungsantrags vor Eingang der Beschwerdebegründung in Familienstreitsachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2013 - 13 WF 1058/13

Fundstelle: RVGreport 2014, 355 f.

In einer Familienstreitsache besteht für den Beschwerdegegner im Normalfall vor dem Eingang der Beschwerdebegründung kein Anlass, durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen. Endet das Beschwerdeverfahren vor Eingang einer Beschwerdebegründung, hat der zur Kostentragung verpflichtete Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nur eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG-VV als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu erstatten, auch wenn bereits schriftsätzlich Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt wurde.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 3104; ZPO § 91

Terminsgebühr des Streitverkündeten

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2013 - 17 W 165/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 389 ff.

1.

Ein in der mündlichen Verhandlung anwesender Prozessbevollmächtigter des Streitverkündeten nimmt keinen „gerichtlichen Termin“ wahr.

2.

Eine eventuelle Gebühr nach Nr. 3101 VV ist nicht erstattungsfähig. Ohne einen Beitritt zum Verfahren handelt es sich nie um notwendige Kosten des Rechtsstreits, sondern um freiwillige Kosten eines nicht förmlich Beteiligten.

3.

Die Kosten eines bloßen Streitverkündeten können vom Gericht einer Partei nicht auferlegt werden und vom Streitverkündeten jedenfalls nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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