GNotKG § 26 Abs. 3

Gebührenfreiheit in Unterbringungssachen

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 540/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 483

Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (Gerichts-·und Notarkostengesetz - GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 43 b

Pin-Up-Kalender als unzulässige Werbemaßnahme

AnwG Köln, Beschluss vom 10.11.2014 – 10 EV 490/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 94

Die Verteilung eines Pin-Up-Kalenders durch einen Anwalt an potenziell Rechtsuchende bzw. Mandanten stellt eine unzulässige Werbemaßnahme dar.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO § 43 a Abs. 3

Unsachliche Äußerungen in einem Schreiben

AnwG Köln, Beschluss vom 06.11.2014 – 10 EV 255/11

Fundsteller: NJW-Spezial 2015, S. 30

Äußert ein Anwalt, dass Richter eines bestimmten Gerichtszweigs gezielt so ausgewählt würden, dass nur die staatstragendsten Juristen ins Richteramt gelangen und eine bestimmte Richterin diese Art, staatstragend zu sein, so sehr internalisiert habe, dass sie „wahrscheinlich schon gar nicht verstehen würde, wie sie auch anders hätte entscheiden können“, liegt hierin eine gegen die Richterin gerichtete Beleidigung.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3

„Größte deutsche Fachkanzlei“

OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2014 - 9 U 354/12

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 95

 

Eine Mehrheit von Rechtsuchenden versteht unter dem Begriff „Fachkanzlei“ eine Rechtsanwaltskanzlei mit Fachanwälten.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO §§ 59 b Abs. 2 Nr. 5 a), 6 b); BORA § 14

Keine Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt aus § 14 BORA

AGH NRW, Urteil vom 07.11.2014 – 2 AGH 9/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 94 f.

1.

Eine Berufspflichtverletzung kann nur angenommen werden, wenn die Norm, gegen die verstoßen worden sein soll, aufgrund einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage erlassen worden ist.

2.

Eine Ermächtigungsgrundlage, nach der die Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt regeln kann, besteht nicht.

Leitsatz des Verfassers

    Anmerkung:

    Der AGH NRW hat die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich von der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt wurde.

    BRAO §§ 43, 50 Abs. 2; BGB §§ 675, 667

    Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe einer Handakte

    BGH, Urteil vom 03.11.2014 - AnwSt (R) 5/14

    Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 30 f.

     

    Der BGH hat klargestellt, dass ein Anspruch auf Herausgabe einer Handakte nicht allein zivilrechtlich begründet werden kann, sondern auch eine Berufspflicht verletzt wird, wenn die Herausgabe der Handakten ungerechtfertigt verweigert wird.

    Leitsatz des Autors des NJW-Spezial

    BRAO §§ 43 b, 73 II Nr. 1, 4, 112 a, 112 c; VwGO § 42 I; BORA § 6 I

    Anwaltliche Schockwerbung auf Kaffeetassen

    BGH, Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13

    Fundstelle: NJW 2015, S. 72 ff.

    1.

    Geht der Bescheid einer Rechtsanwaltskammer über rein präventive Auskünfte hinaus, indem darin die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Maßnahme festgestellt und ein konkretes Verbot ausgesprochen wird, ist dieser Bescheid als Verwaltungsakt anfechtbar.

    2.

    Die Grenze zulässiger anwaltlicher Werbung ist überschritten, wenn sie darauf abzielt, durch ihre reißerische und / oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass der Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist.

    Leitsatz des der Redaktion der NJW

    FAO §§ 14 a, 14 d Nr. 2

    Praktische Erfahrungen für die Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht

    BGH, Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 85/13

    Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 767

    Für den Nachweis praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts können nur solche versicherungsrechtlichen Fälle verwertet werden, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.

    Leitsatz des Autors der NJW Spezial

    Weiterführen einer Fachanwaltsbezeichnung nach Wiederzulassung zur Anwaltschaft

    GG Art. 12 I; BRAO § 43 c; VwVfG § 43 II; FAO §§ 2, 3, 4, 15, 17

    BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12

    Fundstelle: NJW 2015, S. 394 ff.

    1.

    Durch das anwaltliche Berufsrecht wird derzeit nicht sichergestellt, dass Fachanwälte auf dem betreffenden Rechtsgebiet überhaupt oder in nennenswertem Umfang beruflich tätig werden.

    2.

    Gegenwärtig gibt es keine gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelung, wonach der einmal erbrachte Qualifikationsnachweis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder dem bloßen Zeitablauf seine Wirksamkeit verlieren würde.

    3.

    Ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Rechtsanwalt (hier: durch Aufnahme einer unbefristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst) hat mangels entgegenstehender gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Regelungen einen Anspruch darauf, die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfüllung der für die erstmalige Gestattung zu ihrem Führen maßgeblichen Voraussetzungen (Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen) zu erhalten, sofern er die Fortbildungsverpflichtung nach § 43 c IV 2 BRAO, § 15 FAO erfüllt hat.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

    Anmerkung:

    Die Beschwerdeführerin begehrte die Feststellung, dass sie im Falle der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerruflich berechtigt sei, die Bezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ zu führen, soweit sie in der Zwischenzeit ihrer Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO nachgekommen sei. Die hierauf gerichtete Klage wies der AGH NRW mit Urteil vom 27. Juli 2011 ab, da durch das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Gestattung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung endgültig erloschen sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wies der BGH mit Urteil vom 2. Juli 2012 zurück. Nach Auffassung des BGH habe sich mit Erlöschen der Anwaltszulassung die Befugnis der Beschwerdeführerin zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG „auf andere Weise“ erledigt, da die Erlaubnis ohne die Rechtsanwaltseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet sei, rechtliche Wirkungen zu entfalten.

    Diese Entscheidung des BGH hat das BVerfG aufgehoben und die Sache an den BGH zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen.

    Anfang März hat die BRAK gemeinsam mit Atos, dem mit der Entwicklung beauftragten Dienstleister, einem ausgewählten Kreis von Rechtsanwälten den ersten Prototyp des beA-Webclients präsentiert. Der Webclient wird für Rechtsanwälte, die ohne eine Kanzleisoftware arbeiten, einen einfachen Zugang zu dem von der BRAK zu entwickelnden besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ermöglichen. Kanzleisoftwarenutzer werden das beA direkt aus ihrer jeweiligen Anwendung heraus erreichen können. Die BRAK wird dazu den Softwareherstellern eine entsprechende Schnittstelle zur Verfügung stellen.

    Die beteiligten Rechtsanwälte beschrieben den vorgestellten Prototypen überwiegend als intuitiv bedienbar, gaben aber auch konkrete Vorschläge zur Verbesserung. Sie begrüßten die frühe Einbindung der Anwaltschaft in die konkrete Entwicklung des beA, damit es den Bedürfnissen und praktischen Anforderungen gerecht wird. Das Feedback wird jetzt in die weitere technische Umsetzung einfließen. Der breiten Öffentlichkeit wird die Oberfläche des beA voraussichtlich im Juni präsentiert.

    Weiterführender Link:

    beA bekommt Gesicht – Neues vom elektronischen Anwaltspostfach (BRAKMagazin 1/2015)

    Im zweiten Halbjahr 2015 werden auch die Rechtsanwaltskammern ihren Mitgliedern die Nutzung einer Datenbank zur elektronischen Vollmachtsübermittlung an die Finanzverwaltung (Vollmachtsdatenbank) ermöglichen. Mit Hilfe dieser Datenbank können Rechtsanwälte dann bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen künftig Vollmachten ihrer Mandanten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Hintergrund dieser Datenbank ist die im Jahre 2014 eingeführte sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung durch die Finanzverwaltung.

    Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie demnächst auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

    Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 06.02.2015 das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes gebilligt. Durch das neue Gesetz erhält die/der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den rechtlichen Status einer obersten Bundesbehörde, die eigenständig und unabhängig ausgestaltet ist. Dienstsitz ist Bonn. Die/der Bundesbeauftragte untersteht künftig ausschließlich parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle. Auf eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung wird verzichtet und zugleich die bisherige organisatorische Anbindung an das Bundesministerium des Innern aufgehoben.

    Weiterführender Link:

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    Suche nach Pflichtverteidigern

    Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

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    Liste § 135 Abs. I FamFG

    Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

    weitere Informationen

    Informationen zu beA-Störungen

    Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

    Informationen zu beA-Störungen