ZPO § 407 a Abs. 2 Satz 2; JVEG § 8a Abs. 4

Folgen der erheblichen Überschreitung des Kostenvorschusses durch den Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 - 24 U 220/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 237 ff.

  1. Übersteigt die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den von den Parteien angeforderten Kostenvorschuss erheblich, d. h. um mehr als 20 % (hier: 2.000 € Vorschuss, später knapp 9.000 € geltend gemacht), und weist der Sachverständige darauf unter Verstoß gegen § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig hin, ist seine Vergütung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8 a Abs. 4 JVEG und der eindeutigen Gesetzesbegründung ((vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), s. 260 linke Spalte)) auf den Betrag des Vorschusses zu kappen.

  2. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung besteht kein Anlass dazu, den Vorschussbetrag -was nach altem Recht teilweise gemacht wurde - zu erhöhen.

Leitsatz des Gerichts

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

ZPO §§ 114 ff., 567

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung; Nachreichung der versäumten Erklärungen oder Belege im Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2014 - II-2 WF 44/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 192 ff.

Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung deswegen aufgehoben, weil der Beteiligte erstinstanzlich eine Erklärung nicht abgegeben oder Belege nicht vorgelegt hat, und reicht der Beteiligte nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen; auf eine hinreichende Entschuldigung kommt es nicht an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 52 Abs. 1

Streit über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - 14 E 214/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 232 f.

Der Streitwert in einem Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung wie dem zweiten juristischen Staatsexamen bemisst sich nicht nach den erwarteten Verdienstmöglichkeiten, sondern ist mit 15.000,00 EUR zu bewerten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


SGG § 88; RVG § 14; RVG VV Nrn. 3102, 3106
Höhe der Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage; kein angenommenes Anerkenntnis bei Erlass des Bescheids

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2015 - L 12 SO 302/14 B

Fundstelle: AGS 2015, S. 170 f.

  1. Für eine Untätigkeitsklage kommt wegen des eingeschränkten Streitgegenstandes und des unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwandes nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht. Gegenstand ist allein die Vornahme eines Verwaltungsaktes. Gerechtfertigt ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage der Ansatz der doppelten Mindestgebühr; das sind 80,00 EUR.

2. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ist nicht als angenommenes Anerkenntnis zu werten. Infolgedessen fällt eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV nicht an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 42 Abs. 2, 48 Abs. 1; ZPO § 3

Streitwert bei mehreren Abmahnungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2014 - 17 Ta (Kost) 6128/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 231 f.

  1. Der Streit über eine Abmahnung ist regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu berechnen. Ob gleiche oder ähnliche Pflichtenverstöße abgemahnt wurden, ist dabei ohne Belang.

  2. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden höchstens mit dem Vierteljahresverdienst bewertet.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. l000; RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2

Vergleich über Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach Abmahnungsstreit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2014 - 17 Ta (Kost) 6105/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 272 f.

Einigen sich die Parteien in einem Abmahnungsrechtsstreit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann diese Regelung mit einem Vierteljahresverdienst bewertet werden.

Leitsatz des Gerichts

GKG § 66 Abs. 5 S. 1

Unzulässigkeit eines per E-Mail eingelegten Rechtsbehelfs

BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - IX ZB 63/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 226

Eine per einfacher E-Mail eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz genügt nicht der nach
§ 66 Abs. 5 S. 1 GKG vorgesehenen Form.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BDSG § 34; BRAO § 43 a II; BORA § 2 II, III

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch versus anwaltliche Schweigepflicht

AG Köln, Urteil vom 04.02.2015 - 134 C 174/14 Kl

Fundstell: NJW 2015, S. 1701

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. § 43 a II BRAO steht einem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Auskunftsanspruch des Prozessgegners seines Mandanten nach § 34 BDSG grundsätzlich entgegen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 43 a Abs. 3; StGB § 185

Harsche Kritik gegenüber einer Gemeinde

AnwG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 414 f.

Allein der Umstand, dass ein Anwalt den Mitarbeitern einer Gemeinde „den Anstand“ abspricht, reicht nicht aus, um den Tatbestand einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu erfüllen.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

BORA § 7 Abs. 2

Irreführender Spezialisierungshinweis

OLG Frankfurt a. M, Urteil vom 30.04.2015 - 6 U 3/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 447

Die Aussage eines Anwalts, er sei „spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“, ist irreführend, wenn diesem die Befugnis zur Führung des Titels „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ nicht verliehen worden ist und er zudem nicht darlegen kann, alle Voraussetzungen für die Verleihung dieser Befugnis zu erfüllen.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

BORA § 12

Umgehung des Gegenanwalts

AnwGH Sachsen, Urteil vom 27.02.2015 - AGH 19/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 414

Eine Umgehung des Gegenanwalts liegt in jeder unmittelbaren Kontaktaufnahme des Anwalts mit der Gegenpartei.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

BRAO §§ 114 Abs. 1 Nr. 4, 114 a Abs. 3 S. 1

Verstoß gegen ein Vertretungsverbot

AnwGH München, Urteil vom 03.02.2015 – BayAGH II-2-12/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 350 f.

Wissentliche Zuwiderhandlungen gegen ein anwaltsgerichtliches Vertretungsverbot ziehen zwar in der Regel, nicht aber automatisch den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach sich.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

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