Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob das Umgehungsverbot des § 12 BORA auch für den Anwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Der BGH (Urt. v. 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14) hatte im Juli 2015 entschieden, dass ein Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten hat. Der BGH hatte ausgeführt, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehöre. Zwar werde der Zugang zum Beruf des Insolvenzverwalters in den §§ 56 ff. InsO geregelt, die Ausübung des Berufs habe allerdings keine gesetzliche Regelung, etwa in einer Berufsordnung, erfahren. Auch die Fachanwaltsordnung, welche die bei der BRAK eingerichtete Satzungsversammlung aufgrund ihrer Satzungskompetenz erlassen hat, verstehe die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit.

Das BVerfG hat nun ausgeführt, dass der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung zukomme noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des beschwerdeführenden Rechtsanwalts angezeigt sei. Die Verfassungsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen der §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe verkannt, dass der Bescheid der Rechtsanwaltskammer und die diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen die Einhaltung seiner als Rechtsanwalt zu beachtenden Berufspflichten zum Gegenstand hatte. Es sei nicht darum gegangen, für den anwaltlichen Insolvenzverwalter Berufspflichten einzuführen. Insbesondere sei bei der Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden, dass die Gerichte nur in dem vorliegenden Einzelfall entschieden hatten, in dem der Insolvenzverwalter unter seinem anwaltlichen Briefkopf aufgetreten war und auch unter Beifügung seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt unterzeichnet hatte.

BVerfG, Beschl. v. 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15

Der Bundestag hat am 03.12.2015 den Gesetzentwurf zur Regelung alternativer Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen und damit die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Dadurch wird nun ein bundeseinheitlicher Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen. Das Gesetz regelt Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle. Einheitlich zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz. Um einen flächendeckenden Zugang zu sichern, ist eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nebst wissenschaftlicher Evaluierung vorgesehen. Als Qualitätsanforderung an den Streitmittler wird vorausgesetzt, dass dieser entweder die Befähigung zum Richteramt besitzt oder zertifizierter Mediator sein muss. Dies entspricht der zentralen Forderung der BRAK.

Weiterführende Links:

BRAO §§ 59 b Abs. 2 Nr. 5 a), 6 b); BORA § 14

Keine Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt aus § 14 BORA

BGH, Urteil vom 26.10.2015 – AnwSt ( R ) 4/15

§ 14 BORA regelt nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden.

 

Anmerkung:

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Urteile des AGH NRW vom 07.11.2014 (siehe KammerReport 2/2015, S. 39) und des AnwG Düsseldorf vom 17.03.2014 bestätigt.

Demnach enthält § 59b Abs. 2 BRAO keine den Grundsätzen des Vorbehalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.

BGB § 305c I, II; ARB § 5 III Buchst. h; ZPO §§ 92 I, 269 III 2; ArbGG § 57 II

Deckungsschutz für Anwaltskosten bei Mehrvergleich

AG Kassel, Urteil vom 08.01.2015-414 C 5614/13

Fundstelle: NJW 2015, S. 2985

 

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach die Kosten eines Vergleichs für Forderungen nicht übernommen werden, die selbst nicht streitig waren, ist überraschend im Sinne von § 305 c I BGB, denn sie führt dazu, dass der Versicherungsnehmer möglicherweise einen Teil der Kosten eines Vergleichs selbst zu tragen hat, obwohl es häufig sachdienlich und allgemein üblich ist, im Rahmen eines Vergleichs auch nicht rechtshängige Streitpunkte mitzuerledigen, was vielfach erst die Grundlage für die Einigung über den rechtshängigen Anspruch schafft.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

RVG VV Nr. 7000

Anfall der Dokumentenpauschale bei Einscannen von Unterlagen

AG Hannover, Beschluss vom 31.01.2014 - 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12)

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 344 f.

Das bloße Einscannen von Urkunden und Unterlagen führt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr zum Anfall der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG.


Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nr. 7000

Keine Dokumentenpauschale für Einscannen und Ausdrucken

LG Berlin, Beschluss vom 23.07.2015 - (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14)

Fundstelle: AGS 2015, S. 374

Dem Anwalt steht keine Dokumentenpauschale zu, wenn er die Akten zuerst scannt und dann ausdruckt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG VV Nr. 1010

Anfall der Zusatzgebühr bei Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen

LG Ravensburg, Beschluss vom 15.04.2015 - 6 O 346/13

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 340 ff.

 

Der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumte Ortstermin stellt einen gerichtlichen Termin i. S. v. Nr. 1010 VV RVG dar und ist bei Hinzutreten der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen geeignet, die Zusatzgebühr auszulösen.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 14; RVG VV Nrn. 5100 ff.

Gebührenhöhe im Bußgeldverfahren

LG Kaiserslautern, Beschluss vom 04.02.2015 - 5 Qs 9/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 390 f.

 

 

Die Bemessung der Gebühren des Wahlverteidigers nach § 14 RVG im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Für die Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV ist regelmäßig die Dauer des Termins heranzuziehen. Die Dauer des Termins von (nahezu) einer Stunde rechtfertigt regelmäßig nicht die Einstufung als unterdurchschnittlich.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG § 11; RVG VV Nr. 3335

Festsetzung der Vergütung für ein PKH-Verfahren gegen den eigenen Auftraggeber; zuständiges Gericht

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2015 - 4 KO 1214/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 335 ff.

 

  1. Die Vergütung für die Vertretung des Auftraggebers im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren gehört auch dann zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn sich dem kein Rechtsstreit in der Hauptsache anschließt. Folglich kann die hierfür entstandene gesetzliche Vergütung gegen den Auftraggeber gem. § 11 RVG festgesetzt werden.
  2. Das für die Vergütungsfestsetzung zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist dasjenige, bei dem der Prozesskostenhilfe-Antrag eingereicht und bearbeitet wurde.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Keine Verzinsung der PKH-Anwaltsvergütung

RVG § 55 Abs. 5 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

Thür. LSG, Beschluss vom 15.06.2015 - L 6 SF 723/15 B

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 421 f.

Dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt steht ein Anspruch auf Verzinsung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht zu.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nr. 7000; RVG § 17 Nr. 10

Gesonderte Berechnung der Dokumentenpauschale im vorbereitenden und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 Ws 10/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 383 ff.

 

 

Die Dokumentenpauschale der Nr. 7000 VV ist im vorbereitenden und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren gesondert zu berechnen.

Leitsatz der Schriftleitung dre AGS

GKG § 48 Abs. 1, ZPO §§ 3 HS 1, 9 Satz 1

Streitwert bei Kündigung eines Bausparvertrags

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015 - 8 W 25/15

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 430 f.

Der Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrags bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an dem Erhalt der Verzinsung und nicht nach dem Wert des Bausparguthabens. Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

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