RVG § 14; RVG VV Nrn. 5100 ff.

Gebührenhöhe im Bußgeldverfahren

LG Kaiserslautern, Beschluss vom 04.02.2015 - 5 Qs 9/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 390 f.

 

 

Die Bemessung der Gebühren des Wahlverteidigers nach § 14 RVG im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Für die Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV ist regelmäßig die Dauer des Termins heranzuziehen. Die Dauer des Termins von (nahezu) einer Stunde rechtfertigt regelmäßig nicht die Einstufung als unterdurchschnittlich.

Leitsatz der Schriftleitung AGS