RVG VV Nr. 5115
Einstellung des Verfahrens nach Durchführung eines Hauptverhandlungstermins
AG Riedlingen, Urt. v. 10.12.2018 - 1 C 170/17
Fundstelle: AGS 2/2019, S. 63

Wird das Verfahren eingestellt, nachdem mehr als drei Wochen seit dem ersten Hauptverhandlungstermin vergangen sind, entsteht die Zusätzliche Gebühr auch dann,wenn die Hauptverhandlung nicht ausdrücklich ausgesetzt worden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 48 RVG; §§ 140 ff. StPO
Entpflichtung des Pflichtverteidigers und nachträglicher Wegfall der Gebühren
LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.1.2019 - 4 Ks 6034 Js 10590/16
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 135

Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung bewirkt das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Bis zur Aufhebung entstandene Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse entfallen nicht rückwirkend.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nrn. 4141, 4104, 4106 ff.
Höhe der Zusätzlichen Gebühr im vorbereitenden Verfahren
LG Marburg, Beschl. v. 30.11.2018 - 4 Qs 52/18
Fundstelle: AGS 2/2019, S. 61

 Die zusätzliche Gebühr bei Einstellung im vorbereitenden Verfahren bemisst sich nicht nach Nr. 4104 VV, sondern nach den Nrn. 4106 ff. VV und richtet sich danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

 

 

§ 8 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 RVG; Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG; §§ 101 Abs. 1 Satz 2, 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG; § 278 Abs. 6 ZPO
Terminsgebühr und verweigerter Vergleichsbeschluss
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 26.11.2018 - L 7 AS 24/18 B
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 137

  1. Nur der gerichtliche Vergleich beendet als Prozessvertrag den Rechtsstreit unmittelbar. Dem außergerichtlichen Vergleich kommt diese Wirkung dagegen nicht automatisch zu.

  2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Vergleichsbeschlusses ist mit Blick auf die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG, wonach nur ein gerichtlicher Vergleich einen   Vollstreckungstitel darstellt, nicht aber ein außergerichtlicher Vergleich, regelmäßig gegeben.

  3. Ein eventuelles Gebührenreduzierungsinteresse des SG mit Blick auf die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende PKH-Vergütung ist kein Umstand, der es rechtfertigen könnte, dem Antrag auf Erlass des Vergleichsbeschlusses nicht nachzukommen.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

§ 33 Abs. 1 und 3 RVG
Unzulässige Beschwerde namens und in Vollmacht der Partei
LAG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2019 7 Ta 12/18
Fundstelle: RVGreport 3/2019, S. 114

Eine ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Partei" anwaltlich eingelegte Gegenstandswertbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Wertes begehrt wird, ist unzulässig. Denn die Partei ist durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswertes nicht beschwert.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

RVG § 33; GKG §§ 42, 52
Regelstreitwert in Verfahren auf Zustimmung des Integrationsamts
Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2019 - 12 C 18.1823
Fundstelle: AGS 4/2019, S. 186

Im Verfahren über die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich vom Regelstreitwert des § 52 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR auszugehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

Nrn. 1000, 1003, Abs. 1 Nr. der Anm. zu Nr. 3104 W RVG
Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Einigungsvertrag
OLG München. Beschl. v. 29.1.2019 - 11 W 54/19
Fundstelle: RVGreport 5/2019, S. 177

  1. Macht der Kläger mit seiner Klage Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und gibt dieser in der Klageerwiderung eine Unterlassungserklärung ab, fällt hierdurch   keine Einigungsgebühr an.

  2. Mangels Abschlusses eines Einigungsvertrags entsteht in einem solchen Fall auch keine Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 W RVG.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

Nrn. 1000, 1003 VV RVG
Einigungsgebühr bei Hauptsacheerledigung
OVG NRW, Beschl. v. 13.2.2019 - 15 E 1130/18
Fundstelle: RVGreport 5/2019, S. 176

Eine Einigungsgebühr kann auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt worden ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

RVG §§ 8 I 1, 15 V 2
Anwaltsgebühren bei Fortführung des Gerichtsverfahrens nach zweijährigem Ruhen
OVG Weimar, Beschluss vom 17.12.2018 - 4 VO 812/18
Fundstelle: NJW 20/2019, S. 1474

Mangels "Erledigung des Auftrags" im Sinne des § 15 V 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Jahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Nrn. 2503, 2504 ff. VV RVG; § 305 Abs. 1 Nr. 1 lnsO
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2504 VV RVG auch bei einem Null-Plan
OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.2.2019 - 8 W 236/17
Fundstelle: RVG-report 5/2019, S. 181

Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. W RVG reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners bei ungewisser Zukunftsperspektive einen sog. Null-Plan angeboten hat. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 28.1.2014 - 8 W 35/14) nicht fest.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Unterkategorien

Seite 73 von 332