Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.

 

 

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass ein auf der eigenen Homepage veröffentlichter Beitrag zwar unter die allgemeine Fortbildungspflicht des § 43a VI BRAO falle, jedoch nicht unter § 15 FAO. Das Einstellen von Beiträgen auf der eigenen Homepage sei keine wissenschaftliche Publikation und falle nicht unter § 15 FAO. Denn der Artikel sei zwar für die Öffentlichkeit zugänglich, er sei jedoch nicht nachhaltig verfügbar und könne vom Autor unerkannt verändert werden, weswegen er nicht wissenschaftlich verwertbar sei. Die von einem Fachverlag oder einer Universität zu verantwortende Veröffentlichung weise dagegen typsicherweise zumindest dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau auf, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen wurde. Indem sich der Verfasser der Fachöffentlichkeit stelle, sei auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Dies fehle bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage.

 

 

BGH, Urt. v. 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

Im Rahmen der Justizministerkonferenz geht eine Unterarbeitsgruppe u.a. der Frage nach, ob sich die Rechtswegzuweisung für die rechtsberatenden Berufe bewährt hat. Auf Anfrage des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein hat die Bundesrechtsanwaltskammer hierzu Stellung genommen. Hintergrund der Anfrage ist die vom Präsidenten des BVerwG, Rennert, aufgeworfene Frage, ob die Zuständigkeit des BGH in Anwaltssachen nicht auf das BVerwG übertragen werden sollte, weil das Verfahren der VwGO unterliege und z.T. verwaltungsrechtliche Rechtsfragen zu beantworten seien. Damit verbunden ist die Frage, ob die Anwaltsgerichtshöfe an die Oberlandesgerichte angegliedert bleiben sollen.

Die BRAK sieht in ihrer Stellungnahme keinen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Sie spricht sich dafür aus, den Rechtsweg unverändert beizubehalten. Die Zuweisung der Anwaltssachen an Spezialsenate der ordentlichen Gerichtsbarkeit habe sich sehr bewährt. Die BRAK gibt u.a. zu bedenken, dass bei den Verwaltungsgerichten eine strafprozessuale Expertise, wie sie für Disziplinarsachen notwendig sei, fehle. Zudem verweist sie darauf, dass die meisten Rechtsanwälte vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig seien.

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Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) abgegeben. Mit der Verordnung soll eine Rechtsgrundlage für die BRAK geschaffen werden, die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) von Beginn an empfangsbereit einzurichten. Eine entsprechende Klarstellung soll in § 21 RAVPV-E erfolgen, indem das Wort "empfangsbereit" eingefügt wird. Die BRAK begrüßt diese Klarstellung ganz ausdrücklich. Sie bittet das BMJV, alles zu unternehmen, damit ein Inkrafttreten dieser klarstellenden Regelung auf jeden Fall vor dem geplanten Start des beA am 29.09.2016 sichergestellt ist.

Teilweise werden Bedenken geäußert, ob einerseits die Ermächtigungsgrundlage des § 31c Ziff. 3 lit. d BRAO ausreichend konkret ist, um die beabsichtigte Regelung darunter subsumieren zu können und andererseits, ob ein Eingriff in das Berufsrecht im Lichte des Art. 12 GG durch eine untergesetzliche Norm zu rechtfertigen ist. Aus diesem Grund hält die BRAK es für erforderlich, dass neben der in der Verordnung beabsichtigten Regelung eine gesetzliche Norm geschaffen wird, um jegliche Angreifbarkeit der Regelung zu vermeiden. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe bereits vorgeschlagen, zur Klarstellung in § 31a I 1 BRAO das Wort "empfangsbereit" zu ergänzen. Diesen Vorschlag erhält die BRAK ausdrücklich weiter aufrecht. Im Übrigen wird der Referentenentwurf im Wesentlichen begrüßt.

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BRAK und DAV haben sich in einem gemeinsamen Schreiben nebst einer entsprechenden Presseerklärung am 01.07.2016 entschieden gegen eine Äußerung des Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maiziére gewandt. Der Minister hatte in seiner Rede zur Aktuellen Stunde im Deutschen Bundestag am 23.06.2016 Teilen der Anwaltschaft vorgeworfen, sie würden mit Asylantragstellern, denen die Abschiebung droht, „Geschäftemacherei“ betreiben. Die beiden Anwaltsorganisationen betonen, dass es die Aufgabe der Anwaltschaft ist, für eine faire und rechtsstaatliche Behandlung der Bürger einzutreten.

 

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Gemeinsame Presseerklärung von BRAK und DAV

Die BRAK hat sich intensiv mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe befasst und eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.

Die BRAK begrüßt die Initiative des BMJV, das anwaltliche Berufsrecht weiter zu modernisieren und an die Entwicklungen seit der letzten umfassenden Reform der BRAO im Jahr 2009 anzupassen. Der Referentenentwurf sieht in vielen Vorschriften eine sprachliche Straffung und verbesserte Gliederung vor, was zu begrüßen ist. Die Anwendung der BRAO wird damit erleichtert. Der Gesetzgeber greift mehrere Anregungen der Anwaltschaft auf, wie beispielsweise die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung zur Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. g BRAO-E) sowie das Erfordernis eines Nachweises von Kenntnissen des anwaltlichen Berufsrechts im zeitlichen Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 8 BRAO-E). Ferner trägt er mit der Ermächtigung der Satzungsversammlung, zukünftig die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln (§ 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO-E), der Rechtsprechung zum anwaltlichen Berufsrecht Rechnung.

Anders als der dem BMJV von der BRAK im Jahr 2014 unterbreitete Vorschlag sieht der Referentenentwurf hinsichtlich der Einführung von Briefwahlen bzw. elektronische Wahlen keine Öffnungsklausel für die regionalen Kammern vor. Grundvoraussetzung funktionaler Selbstverwaltung ist jedoch, die eigenen beruflichen Belange ohne staatliche Einflussnahme selbst regeln zu können. Hierzu gehört auch und gerade, selbst darüber zu bestimmen, wie die Repräsentanten des Berufsstands gewählt werden. Die Rechtsanwaltskammern sehen eine Öffnungsklausel bei den Briefwahlen unter dem Aspekt der anwaltlichen Selbstverwaltung daher als essentiell an.

 

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Der BGH hat nun den Beschluss des BVerfG umgesetzt und das Registergericht angewiesen, die bereits im Jahre 2010 angemeldete Partnerschaftsgesellschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Arzt und Apotheker in das Partnerschaftsregister einzutragen.

 

 

Vorausgegangen war diesem Beschluss ein jahrelanger Instanzenzug. Im Januar 2016 hatte das BVerfG (Beschl. v. 12.01.2016 - 1 BvL 6/13) schließlich festgestellt, dass das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Das BVerfG hatte betont, dass der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig sei. Der Gesetzgeber habe den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu berge eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Der BGH hielt nun infolgedessen fest, dass die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers bei gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs i.S.v. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG darstellt.

BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – II ZB 7/11

 

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– Stärkere Beteiligung der Arbeitgeber notwendig –

Die Ende April angelaufene Studie des Soldan Instituts zu Personal in Anwaltskanzleien stößt auf lebhaftes Interesse auf Mitarbeiterseite: Rund 3.000 Kanzleimitarbeiter haben sich bereits an der Befragung beteiligt, die das professionelle Miteinander von Rechtsanwälten als Arbeitgebern und ihrem nicht-anwaltlichen Personal klären soll.

Bedauerlicherweise ist die Beteiligung der Arbeitgeberseite deutlich verhaltener, so dass alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dringend gebeten werden, sich an der Studie zu beteiligen.

Um die Zahl der anwaltlichen Teilnehmer zu erhöhen, besteht nunmehr für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit, sich an der Befragung zu beteiligen (während bislang gezielt im Rahmen einer Zufallsstichprobe ausgewählte Rechtsanwälte zur Teilnahme eingeladen wurden). Die Online-Befragung ist zugänglich unter: www.befragung-kanzleipersonal.de

Teilnehmen können nicht nur Rechtsanwälte, die als Kanzleiinhaber formal Arbeitgeberstellung haben, sondern alle Rechtsanwälte, die in Kanzleien als Vorgesetzte tätig sind. Auch Rechtsanwälte ohne Personal werden um Beteiligung gebeten, damit die Gründe für den Verzicht auf die Beschäftigung von Personal in Kanzleien untersucht werden können.

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Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers

 

Gem. § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliege, ist dabei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Leistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehöre jedoch nach Ansicht des BGH – jedenfalls im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung – nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild.

 

BGH, Urt. v. 14.01.2016 -  I ZR 107/14

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung (Stand: 06.06.2016) veröffentlicht. Der Entwurf befasst sich u.a. mit folgenden Maßnahmen:

Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog der strafrechtlichen Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei allen Straftaten und nicht nur bei solchen, die einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr aufweisen, zu ergänzen. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird von drei Monaten auf sechs Monate erhöht; im Jugendstrafrecht soll es aufgrund des im Vordergrund stehenden Erziehungsgedankens und jugendkriminologischer Erwägungen bei einer Höchstdauer von maximal drei Monaten verbleiben. Im Strafverfahrensrecht wird die vorrangige Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Ermittlungen wegen Straßenverkehrsdelikten auf die Staatsanwaltschaft übertragen.

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RVG VV Nr. 3102 S. 1 Nr. 3 und S. 2 der Anm. zu Nr. 3106

Mindestgebühr bei der Terminsgebühr nach Satz 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG

SG Kiel, Beschluss vom 10.03.2016 - S 21 SF 282/14 E

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 181 f.

 

 

Ist im sozialgerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr als Mindestgebühr festgesetzt, ist die fiktive Terminsgebühr (90 % der Verfahrensgebühr = rechnerisch 45 €) nicht unterhalb der Mindestgebühr von 50 € festzusetzen.

 

Leitsatz des Gerichtgs

 

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