In Vorbereitung auf das Inkrafttreten weiterer Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung vom 25.05.2018 hat die Europäische Kommission am 25.01.2018 eine Mitteilung zur Datenschutzgrundverordnung mit dem Titel „Besserer Schutz und neue Chancen – Leitfaden der Europäischen Kommission zur unmittelbaren Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ab 25.05.2018“ sowie ein Online-Tool veröffentlicht. Ziel ist es, Bürgern, Organisationen und Unternehmen dabei zu helfen, die neuen Bestimmungen einzuhalten und richtig zu nutzen.

 

Der Vizepräsident der BRAK, Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Abend, hat sich in einem Schreiben vom 30. Januar 2018 an alle Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern gewendet und ausführlich über den beAthon am 26.01.2018 berichtet. Dieses Schreiben finden Sie zu Ihrer Information nebst der in diesem Schreiben genannten Anlagen hier:

Die BRAK hat den regionalen Rechtsanwaltskammern zwei Artikel zum beA sowie ein Interview mit dem ersten Vizepräsidenten der BRAK, Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Abend, zur Information der eigenen Mitglieder zur Verfügung gestellt.

In dem Beitrag von Frau Rechtsanwältin Dr. Nitschke „Mythen und Fakten“ finden Sie Fakten und Hintergründe dazu, warum derzeit das beA offline ist. Ergänzt werden diese Informationen durch das Interview, geführt von Frau Rechtsanwältin Dr. Nitschke mit Herrn Kollegen Dr. Martin Abend.

Die sich an das Offlinegehen des beA stellenden praktischen Fragen finden Sie dann in dem Artikel von Frau Rechtsanwältin Jennifer Witte, BRAK.

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017" (BGBl. I. S. 1822) wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) in Deutschland umgesetzt. Das novellierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" (Geldwäschegesetz – GwG) ist seit dem 26. Juni 2017 in Kraft.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft konnte die Anzahl der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge auch im Jahr 2017 deutlich erhöhen, und zwar um 47 % im Vergleich zum Vorjahr. Auch die Annahmequote der Schlichtungsvorschläge konnte auf ca. 66 % (Vorjahr: 61 %) erhöht werden. Das geht aus dem zum 31.1.2018 vorgelegten Tätigkeitsbericht 2017 der Schlichtungsstelle hervor.

Seit dem 1. Januar 2018 ist die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ) im Oberlandesgericht Hamm (vormals: Oberjustizkasse Hamm bzw. Justizkasse NRW) die allein zuständige Stelle im Justizressort für die Beitreibung von Justizkostenforderungen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a und 7, 2 JBeitrG und für die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben. Seit diesem Zeitpunkt an werden bei den Zahlstellen Düsseldorf und Köln (vormals: Gerichtskassen Düsseldorf und Köln) keine derartigen Aufgaben mehr wahrgenommen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am Freitag ihren Sicherheitsdialog "beAthon" durchgeführt, moderiert von Prof. Dr. Stephan Ory, dem Vorstandsvorsitzenden des EDV-Gerichtstags. Die anwesenden IT-Experten und Rechtsanwälte diskutierten intensiv Sicherheitsfragen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Danach kann die gegenwärtig bei Rechtsanwältinnen und Rechtsnwälten installierte Client-Security eine Lücke für einen externen Angriff darstellen. Aus diesem Grund empfiehlt die BRAK allen Kolleginnen und Kollegen, ihre bisherige Client-Security zu deaktivieren. Lesen Sie zum beAthon auch den aktuellen beA-Sondernewsletter der BRAK vom 26.01.2018.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer gestrigen Präsidentenkonferenz nochmals bestätigt, das beA erst dann erneut in Betrieb nehmen zu wollen, wenn zuvor alle relevanten Sicherheitsfragen geklärt sind.

Hierzu wird die BRAK die zur Lösung der beA Client Security-Problematik zur Verfügung gestellte Software durch das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlene Unternehmen secunet Security Networks AG begutachten lassen. Desweiteren ist geplant, auch gemeinsam mit externen Entwicklern und Kritikern den Lösungsvorschlag diskutieren. Anschließend will die BRAK über weitere notwendige Schritte beraten, um sodann einen Termin nennen zu können, zu dem das beA wieder startet.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir alle hätten uns gewünscht, dass das beA ab dem 01.01.2018 störungsfrei zur Verfügung gestanden hätte. Sie alle wissen, dies ist nicht der Fall. Seien Sie versichert, dass alle Beteiligten an einer sachgerechten und zeitnahen Lösung arbeiten. Die Grundlagen hierfür sind in der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer vom 09.01.2018 geschaffen worden. Insoweit darf ich auf die beigefügte Presseerklärung verweisen.

Uns ist bewusst, dass es viele offene Fragen gibt. Erste Antworten finden Sie hier. Darüber hinaus arbeitet die Bundesrechtsanwaltskammer mit Hochdruck daran, eine greifbare Perspektive hinsichtlich der Inbetriebnahme des beA zu entwickeln und dies transparent zu kommunizieren. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt aktuell einen Informationskatalog zusammen, den wir unmittelbar nach seinem Erscheinen veröffentlichen werden. Die Rechtsanwaltskammer Hamm wird die Bundesrechtsanwaltskammer bei der Bewältigung der aufgetretenen Probleme konstruktiv begleiten und unterstützen. Bleiben wir optimistisch!

 

Mit besten kollegialen Grüßen
Dr. Ulrich Wessels
Präsident

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Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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