BNotO §§ 2 S. 2, 29 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Auftreten unter der Bezeichnung Notariat
BGH, Beschluss vom 23.04.2018 - NotZ (Brfg) 6/17
Fundstelle: NJW 2018, S. 2567 ff.
1.  Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung („Notar") eine andere Bezeichnung („Notariat") zu verwenden.
2.  Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.
Leitsatz des Gerichts