Keine Mitteilungspflicht der RAK bei offenem Ausgang einer Beschwerde

BRAO § 73 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 03.04.2018 – AnwZ (Brfg) 2/18

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 350

 

Ein Abschluss des Verfahrens mit einer dem Beschwerdeführer mitzuteilenden (abschließenden) Entscheidung liegt in Fällen einer Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft erst bei einem Abschluss des gesamten Verfahrens vor.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial