von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin
Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)
Die flächendeckende aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gilt erst ab dem 1.1.2022, das ist inzwischen weithin bekannt. Doch das gilt nicht ausnahmslos! Es ist also keineswegs damit getan, dass Anwältinnen und Anwälte – um ihrer passiven Nutzungspflicht gem. § 31a VI BRAO zu genügen – regelmäßig in ihr beA-Postfach sehen. Denn an einigen wichtigen Stellen gibt es bereits aktive Nutzungsverpflichtungen, und sie werden mehr.