Aus Anlass des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union zum 1.1.2021 wurden die berufsrechtlichen Regelungen angepasst, nach denen Personen aus anderen Staaten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in Deutschland tätig zu werden. Durch die Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird die Zeile „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“ in der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen.

Im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzs (KostRÄG) wurden auch die Vorschriften über das gem. § 115 ZPO einzusetzende eigene Vermögen und die dabei zu berücksichtigenden Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung angepasst. Die Freibeträge wurden dabei – dies ist Teil des mit den Bundesländern gefundenen Kompromisses für das KostRÄG – insgesamt abgesenkt. Zudem sind sie nun nicht mehr bundesweit einheitlich; in Landkreisen mit besonders hohen Lebenshaltungskosten gelten höhere Freibeträge.

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG) ist am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1.1.2021 in Kraft getreten. Bereits am Tag nach der Verkündung trat die geänderte Übergangsvorschrift des § 60 I RVG in Kraft, um sicherzustellen, dass diese für die im KostRÄG vorgenommenen Anpassungen des RVG Anwendung findet. Neben einer linearen Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10 % (bzw. um 20 % im Sozialrecht) sieht das Gesetz strukturelle Änderungen im RVG vor.

RVG § 3 a; BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
Zeittakt bei Vergütungsvereinbarung
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2021 – 6 O 213/18
Fundstelle: AGS 2021, S. 259 ff.

  1. Die vereinbarte Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten bei einer formularmäßigen Vereinbarung eines Zeithonorars ist zulässig. Eine solche Klausel benachteiligt den Mandanten nicht unangemessen gem. 307 Abs.1 S.1, Abs. 2 Nr.1 BGB. Das Äquivalenzprinzip wird hier noch ausreichend gewahrt.

  2.  Reisezeit ist keine spezifisch anwaltliche Dienstleistung. Jedenfalls stellt sie keine Zeit der allgemeinen Beratung durch den Rechtsanwalt dar und ist nicht als Tätigkeit mit dem dafür vereinbarten Stundenhonorar zu vergüten.

  3.  Der Rechtsanwalt ist für den Umfang der abrechenbaren Tätigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Der Honoraranspruch ist erst einforderbar, wenn der abgerechnete Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen aufgeschlüsselt dargestellt wird.

 

 

§§ 7 Nr. 8, 46 BRAO
Tätigkeit als Projektjurist im Wege der
Arbeitnehmerüberlassung

AGH Nordrhein­Westfalen, Urteil vom 15.1.2021 – 1 AGH 10/20 = BeckRS 2021,2055
Fundstelle: NJW­Spez.: 6/2021, S. 191


Eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 I AÜG wird nicht von § 46 I BRAO erfasst.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

§§ 51, 52 Abs. 1 S. 2 RVG; §§ 464 b, 467 Abs. 1 StPO
„Rosinentheorie“
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2021 – III­2 Ws 267/20
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 162

1. Die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, wozu auch die Pauschgebühr gehört, sind nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG insgesamt auf
die Wahlverteidigergebühren anzurechnen, die der Pflichtverteidiger von dem Beschuldigten verlangen kann.

2. Es kommt nicht in Betracht, die jeweils vorteilhaften Elemente aus dem Gebührenrecht des Pflichtverteidigers und des Wahlverteidigers im Sinne einer Meistbegünstigung selektiv herauszugreifen und miteinander zu kombinieren („Rosinentheorie“)

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Angestellte, d.h. auch die juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei, sind bei einem Arbeits- oder Wegeunfall kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt jedoch nicht für selbstständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Informationen dazu hat der BRAK-Ausschuss Sozialrecht in seinen Hinweisen „Gesetzliche Unfallversicherung – nicht nur für Arbeitnehmer!“ erarbeitet.

Bremen hat zum 1.1.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen – den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte eingeführt. Das Land machte damit von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 1.1.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.12.2021 dem Entwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 zugestimmt. Damit gab er – mehr als sieben Jahre nach der letzten Anpassung der anwaltlichen Gebühren – grünes Licht für die Gebührenreform, die strukturelle Verbesserungen sowie eine lineare Anpassung von 10 % (bzw. 20 % im Sozialrecht) bringt. Das Gesetz ist – nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2020 – am 1.1.2021 in Kraft getreten.

ZPO § 3
Streitwert einer Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2021 – 7 W 40/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 235 f.

Wird auf Zahlung eines bezifferten Betrages geklagt, Zug um Zug gegen Auszahlung eines anderen bezifferten Betrages, dann richtet sich der Streitwert nur nach der Differenz der Zahlbeträge.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

BGB §§ 138, 242, 249 Abs. 1, 280 Abs. 1, 307 Abs. 1; RVG § 3a
Zulässigkeit einer 6-Minuten-Zeittaktvereinbarung
LG Freiburg, Urt. v. 19.7.2019 - 8 0 56/18
Fundstelle: AGS 2020, S. 457

1.

Eine Abrechnung nach 6-Minuten-Taktung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Mandanten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die anwaltlichen Arbeitsschritte  in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen.

2.

Eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden erfordert, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen  konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Insoweit ist z.B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde.

3.

Betreffen die Tätigkeiten den E-Mail- oder Schriftverkehr, Telefonate oder Besprechungen mit dem Mandanten, genügt die Angabe von Datum und Uhrzeit, da der Mandant diese Vorgänge miterlebt hat.

4.

Im Honorarprozess hat das Gericht eine überschlägige Schätzung auf Grundlage der vorgelegten Stundenabrechnungen vorzunehmen, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Aufgaben und die rechtliche Einordnung, Bewertung und Durchdringung sowie die darauf entfallende Reaktion angemessen war. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Anwalt Fachanwalt in dem Rechtsgebiet ist oder nicht, und ob es sich um eine einfache oder komplexe Angelegenheit handelt. Den hierfür erforderlichen Aufwand kann das Gericht entsprechend§ 287 ZPO schätzen.

5.

Verteidigt sich ein Mandant mit der Behauptung, er hätte die Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet, wenn er auf die Möglichkeit von Verfahrenskostenhilfe hingewiesen worden wäre, gehört zur schlüssigen Darlegung eines Einwands nach § 242 BGB oder §§ 280 Abs.1, 249 Abs. 1 BGB, dass der Mandant zu den Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe im Einzelnen substantiiert vorträgt.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

 

Nr. 4141VV RVG
Zusätzliche Verfahrensgebühr für Hinweis auf Tod des Mandanten
LG Leipzig, Beschl. v. 19.6.2020 - 2 Qs 8/20 jug.
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 389

Der Hinweis des Verteidigers auf den Tod seines Mandanten und das damit verbundene Verfahrenshindernis ist eine geeignete Mitwirkungstätigkeit, um die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 W RVG zu verdienen.

Leitsatz des Verfassers

 

 

 

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