GKG §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1; ZPO §§ 3, 5
Widerruf/Anfechtung eines Pkw-Leasingvertrages
OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.04.2021 – 7 W 6/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 279 ff.

  1. Leasingverträge gehören zu den Miet-, Pacht und ähnlichen Nutzungsverhältnissen und unterfallen der Spezialvorschrift der §§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

  2. Der Feststellungsantrag zwecks Widerruf/Anfechtung/Nichtigkeit/Beendigung eines Leasingvertrages wird mit dem einjährigen Betrag der zu zahlenden Leasingraten gem. 41 Abs. 1 GKG bewertet (sofern nicht die zukünftige Laufzeit geringer ist, dann diese).
     
  3. Hat der Leasingnehmer einer Sonderzahlung und bereits Leasingraten geleistet und werden diese neben dem Feststellungsantrag als Zahlungsantrag geltend gemacht, so erhöhen sie den Gegenstandswert.
     
  4. Es sollte stets geprüft werden, ob anstelle der (abgetretenen) Anfechtung eines Pkw-Kaufvertrages die Anfechtung eines Leasingvertrages für den Mandanten kostenrechtliche Vorteile bringt (mögliche Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages).

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS