GKG §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1; ZPO §§ 3, 5
Widerruf/Anfechtung eines Pkw-Leasingvertrages
OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.04.2021 – 7 W 6/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 279 ff.
- Leasingverträge gehören zu den Miet-, Pacht und ähnlichen Nutzungsverhältnissen und unterfallen der Spezialvorschrift der §§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
- Der Feststellungsantrag zwecks Widerruf/Anfechtung/Nichtigkeit/Beendigung eines Leasingvertrages wird mit dem einjährigen Betrag der zu zahlenden Leasingraten gem. 41 Abs. 1 GKG bewertet (sofern nicht die zukünftige Laufzeit geringer ist, dann diese).
- Hat der Leasingnehmer einer Sonderzahlung und bereits Leasingraten geleistet und werden diese neben dem Feststellungsantrag als Zahlungsantrag geltend gemacht, so erhöhen sie den Gegenstandswert.
- Es sollte stets geprüft werden, ob anstelle der (abgetretenen) Anfechtung eines Pkw-Kaufvertrages die Anfechtung eines Leasingvertrages für den Mandanten kostenrechtliche Vorteile bringt (mögliche Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages).
Leitsatz der Schriftleitung der AGS