§ 11 Abs. 1 und 5 RVG; Nr. 3104 VV RVG; §§ 103, 104 ZPO; § 86 VVG
Vergütungsfestsetzungsantrag des Auftraggebers in Prozessstandschaft; Terminsgebühr für Besprechungen
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.4.2020 - 13 W 55/19
Fundstelle: RVGreport 2020,S. 456

 

  1. Der rechtsschutzversicherte Auftraggeber kann auch dann die Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG beantragen, wenn seine Rechtsschutzversicherung die von dem Rechtsanwalt verlangte Vergütung in vollem Umfang bezahlt hat und die Rechtschutzversicherung der Auffassung ist, die ebenfalls gezahlte Terminsgebühr sei nicht angefallen.
  2. Zwar ist in einem solchen Fall der Anspruch des Mandanten auf Rückzahlung überzahlter Vergütungsansprüche auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Diese kann jedoch den Auftraggeber und Versicherungsnehmer im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigten, das Vergütungsfestsetzungsverfahren im eigenen Namen zu betreiben. 
  3. Eine nach Erteilung des Prozessauftrags für eine außergerichtliche Besprechung angefallene Terminsgebühr gehört zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits und kann damit Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sein. 
  4. Eine Terminsgebühr für Besprechungen fällt dann nicht an, wenn der Gesprächspartner von vornherein eine gütliche Einigung ablehnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesprächspartner sich die Argumentation des Rechtsanwalts über mehrere Minuten angehört hat.

Leitsatz des Verfassers