FamGKG § 55 I, II; RVG § 33 I, III
Festsetzung des Werts für anwaltliche Tätigkeit im Unterhaltsstufenverfahren
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.5.2020 - 5 WF 75/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 3668

 

Ist im Stufenverfahren auf Trennungsunterhalt Rechtshängigkeit eingetreten und legt der Verfahrensbevollmächtigte anschließend das Mandat nieder, bemisst sich der Wert für seine anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem Auffangwert des § 42 III FamGKG, sondern, wenn diese bekannt sind, nach den Vorstellungen des Antragstellers über die Höhe seines Anspruchs. 

 

Leitsatz der Redaktion