§ 11 Abs. 4 RVG; § 145 ZPO; § 63 GKG
Aussetzung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens bei Streit über Gegenstandswert
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2020 - 26 Ta (Kost) 6101/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 34

 

Macht der Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG geltend, die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren seien nach einem zu hoch angesetzten Gegenstandswert berechnet, liegt darin in der Regel ein konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG, sodass das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen und eine richterliche Entscheidung über die Wertfestsetzung herbeizuführen ist. 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS