§ 42 Abs. 2, 114, 115, 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO; §§ 76 Abs. 1, 86, 142 FGO; § 35 SGB I;§ 67d Abs. 15GB X
Ermittlungsbefugnis des Gerichts im PKH-Verfahren
BFH, Beschl. v. 28.5.2020 - X S 38/19 (PKH)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 475
- Vermeintliche Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters stellen grundsätzlich keinen Grund für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dar. Etwas anderes gilt nur, wenn zusätzlich Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass der Fehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht.
- Wenn ein PKH-Antragsteller unzureichende Angaben über seine Renteneinnahmen macht, ist das für die Bewilligung der PKH zuständige Gericht befugt, den Rentenversicherungsträger um Auskunft zur Höhe der bezogenen Rente zu ersuchen. Ob das Sozialgeheimnis der Auskunftserteilung entgegensteht, hat weder das ersuchende Gericht noch der ersuchte Rentenversicherungsträger zu entscheiden, sondern die oberste Aufsichtsbehörde des Rentenversicherungsträgers (§ 86 Abs. 2 FGO).
Leitsatz des Gerichts