EstG § 9 Abs. 1 S. 1
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
BFH, Beschluss vom 31.03.2022 - VI B 88/21
Fundstelle AGS 2022, S. 333 f.
- Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.
- Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grds. die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS