Die Mahnverfahrensgebühr ist gem. § 43 Abs. 2 BRAGO auch dann auf die Prozessgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen, wenn zwischen der Erledigung des Mahnverfahrens und dem Prozessauftrag für das streitige Verfahren eine Zeitspanne von sechs Monaten liegt. OLG Hamm, B. v. 19. März 2001 – 23 W 540/00 -

Nach Auffassung des OLG Hamm bildet ein Zeitrahmen von sechs Monaten noch eine ausreichend enge zeitliche Klammer zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren und dem Prozessmandat nach Übergang der Sache in das streitige Verfahren, um die Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu rechtfertigen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anrechnungsvorschrift eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren erfordere oder ob diese in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO auf die Frist von zwei Kalenderjahren zwischen Erledigung des Auftrags im Mahnverfahren und Erteilung des unbedingten Prozessauftrags zu begrenzen oder unterhalb dieser Frist anzusiedeln sei. Eine Zeitspanne von sechs Monaten liege jedenfalls deutlich innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO.

(Fundstelle: JurBüro 1/2002, S. 28)

Ein an Mandanten und Nichtmandanten gerichtetes Rundschreiben eines Rechtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderung zum Anlass genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf hinzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, U. v. 15. März 2001 – I ZR 337/98 (Düsseldorf)

(Fundstelle: NJW 2001, S. 2886) Mit einem Rundschreiben wandten sich Rechtsanwälte an 120 Personen, darunter auch Nichtmandanten, und wiesen auf aktuelle Neuregelungen in Erbschafts- und Schenkungssteuersachen sowie den hierdurch entstandenen Beratungsbedarf und ihre Kompetenz auf diesen Gebieten hin.

Nach Auffassung des BGH ist eine solche Werbung zulässig. Bei der Auslegung des § 43 b BRAO sei zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 gewährleistet sei. Werbung sei im Grundsatz nicht verboten, sondern erlaubt. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten gem. § 43 BRAO als grundsätzlich verboten angesehen, habe sich die Rechtslage mit der in die BRAO eingefügten Bestimmung des § 43 b verändert. Das unaufgeforderte direkte Herantreten an Mandanten sei mit dem Verbot einer auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung nicht gleichzusetzen. Vielmehr sei mit § 43 b BRAO den Rechtsanwälten auch die Möglichkeit eröffnet worden, sich potentiellen Mandanten gegenüber darzustellen. Eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete Werbung sei nur dann anzunehmen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nehme. Eine solche Werbung sei unzulässig, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versuche, dass sich der Umworbene in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe angewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne. Dass sich ein anwaltliches Rundschreiben hingegen an Personen wende, bei denen ein generelles Interesse an den angebotenen Leistungen erwartet werden dürfe und die der Werbende deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hoffe, sei rechtlich nicht zu beanstanden

Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen sind grundsätzlich zulässig. Dies auch dann, wenn Personen eingeladen werden, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat und die Informationsveranstaltung einen kostenlosen Mittagsimbiss beinhaltet.

BGH, U. v. 1. März 2001 – I ZR 300/98

(Fundstelle: MDR 2001, 898)Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei hatte örtliche Einzelhändler, die nicht zu ihren Mandanten gehörten, zu einem fünfstündigen Informationsgespräch inkl. Mittagsimbiss in ein Hotel eingeladen. Das Einladungsschreiben kündigte "fundierte Ratschläge und Informationen praxiserfahrener Rechtsanwälte" zu wettbewerbsrechtlichen Fragen an. Nach Ansicht des BGH ist dies eine in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit der Beklagten, die mit § 43 b BRAO vereinbar sei. Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zu dem Zweck, sich dem rechtsuchenden Publikum darzustellen und diesem die Gelegenheit zu geben, sich über das Angebot anwaltlicher Leistungen zu informieren, seien grundsätzlich zulässig. Gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße eine solche Veranstaltung nur dann, wenn weitere Leistungen angeboten werden, die dazu geeignet sind, die Adressaten nicht wegen der Informationen, sondern wegen dieser anzulocken. Eine solche unzulässige Anlockwirkung enthalte das Angebot eines kostenlosen Mittagsimbisses jedoch nicht. Eine kleine Zwischenmahlzeit sei nämlich nicht geeignet, Geschäftsleute dazu zu veranlassen, an einer fünfstündigen samstäglichen Informationsveranstaltung teilzunehmen. Auch wenn in der Einladung von Nichtmandanten zu einer Informationsveranstaltung eine gezielte Werbung um Praxis liege, verstoße dies nicht gegen das Verbot auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung gem. § 43 b BRAO. Die Bestimmung des § 43 b BRAO verbiete grundsätzlich nur die Werbung um ein Mandat in einem konkreten Einzelfall, nicht jedoch die Werbung um einzelne Mandanten (teilweise Aufgabe von BGH, U. v. 4. Juli 1991 – I ZR 2/90 (=BGHZ 115, 105)).

Mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (NJW 2001, S. 1056) hat der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechts- und Parteifähigkeit der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. In diesem Rahmen sei sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei sie deshalb - ähnlich wie bislang die OHG (§ 124 Abs. 1 HGB) - selbstständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Keine Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer BGB Gesellschaft

OLG Karlsruhe, B. v. 26. Februar 2001 - 11 W 5/01

(Fundstelle: MDR 2001, S. 596) Mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (NJW 2001, S. 1056) hat der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechts- und Parteifähigkeit der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. In diesem Rahmen sei sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei sie deshalb - ähnlich wie bislang die OHG (§ 124 Abs. 1 HGB) - selbstständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Die schlagwortartige Kennzeichnung der fachlichen Ausrichtung einer Sozietät auf einem Kanzleibriefbogen ist berufsrechtlich zulässig. § 7 und § 9 BORA stehen nicht entgegen.

BGH, B. v. 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00

Die antragstellende Sozietät verwendete Briefbögen, auf denen unter der Kurzbezeichnung der Sozietät die Kanzleibezeichnung "Kanzlei für Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht", später nur noch "Kanzlei für Arbeitsrecht" angeführt war. Nach Auffassung des BGH sei dies berufsrechtlich nicht zu beanstanden. § 7 BORA regele nicht die Verwendung von Kanzleibezeichnungen, sondern die personenbezogene Kennzeichnung fachlicher Spezialisierungen als Interessen- und / oder Tätigkeitsschwerpunkt. § 7 sage demgemäß nichts darüber aus, ob und welche Angaben über die Wahrnehmung von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung in anderem Zusammenhang und ohne Anknüpfung an eine besondere fachliche Spezialisierung des Rechtsanwalts Verwendung finden können. Die Norm bestimme auch nicht abschließend, dass die Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeit nur und ausschließlich personengebunden möglich sei. Hiergegen spreche, dass schon § 43 b BRAO nicht abschließend festlege, welche Informationen über die Dienstleistung eines Rechtsanwalts zulässig seien.

Auch § 9 BORA regele die Angabe der fachlichen Ausrichtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung nicht. Die in § 9 Abs. 3 enthaltene Bestimmung, die Kurzbezeichnung dürfe nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, rechtfertige nicht die Annahme, damit werde zugleich die Unzulässigkeit einer fachlichen Ausrichtung der Sozietät betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, die neben einer Kurzbezeichnung geführt werde. § 9 Abs. 3 BORA beschränke sich vielmehr auf die Regelung dessen, was zur Kennzeichnung des Tatbestandes der beruflichen Zusammenarbeit in der Kurzbezeichnung enthalten sein darf. Eine Kanzleibezeichnung, die den Rahmen einer sachlichen, angemessen gestalteten, an den Interessen des Verkehrs ausgerichteten Information wahrt, sei deshalb zulässig.

Der Erstattungsanspruch folge nicht daraus, dass der Beiordnungsbeschluss eine Einschränkung (beispielsweise Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“) nicht enthalte. Vielmehr lasse sich einem vorbehaltlosen Beiordnungsbeschluss durch Auslegung entnehmen, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen soll. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nichts zur Erforderlichkeit von Reisekosten vorgetragen werde, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht geltend gemacht werden. Bereits der Antrag auf Beiordnung enthalte dann die (stillschweigende) Einschränkung, sie solle nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen. Aus § 122 Abs. 1 BRAGO ergebe sich nichts anderes. Nach dem Beiordnungsbeschluss richte sich zwar der Umfang der Ansprüche zur gegenständlichen und zeitlichen Begrenzung der Beiordnung, nicht aber die Erforderlichkeit der später geltend gemachten Auslagen. Diese würden sich allein nach § 126 BRAGO beurteilen. Gem. § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO seien Reisekosten nur zu vergüten, wenn sie zur sachgerechten Vertretung der Interessen der Parteien notwendig sind. Bei objektiven Betrachtung sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der weder am Sitz des Prozessgerichts noch am Wohnsitz des Mandanten geschäftsansässig ist, nicht erforderlich gewesen. An diesem Ergebnis ändere § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO nichts. Diese Bestimmung regele eine Ausnahme von der in § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 normierten Ausnahme, nach der auch erforderliche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die in § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 enthaltene Ausnahme von dieser Ausnahme bewirke die Anwendung der Grundvorschrift, nämlich § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO, wonach unmissverständlich auf die Erforderlichkeit der Reisekosten anzustellen ist

Der Beschluss, der einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe einen auswärtigen Anwalt ohne Beschränkung der Reisekosten beiordnet, ist so auszulegen, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen soll, wenn die Erforderlichkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht dargelegt ist.

LAG Hamm, B. v. 12. Februar 2001 - 9 Ta 369/00
(ArbG Iserlohn, v. 31. Mai 2000 - 1 Ca 1185/99)

(Fundstelle: MDR 2001, S. 1322 f.) Der Erstattungsanspruch folge nicht daraus, dass der Beiordnungsbeschluss eine Einschränkung (beispielsweise Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“) nicht enthalte. Vielmehr lasse sich einem vorbehaltlosen Beiordnungsbeschluss durch Auslegung entnehmen, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen soll. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nichts zur Erforderlichkeit von Reisekosten vorgetragen werde, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht geltend gemacht werden. Bereits der Antrag auf Beiordnung enthalte dann die (stillschweigende) Einschränkung, sie solle nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen. Aus § 122 Abs. 1 BRAGO ergebe sich nichts anderes. Nach dem Beiordnungsbeschluss richte sich zwar der Umfang der Ansprüche zur gegenständlichen und zeitlichen Begrenzung der Beiordnung, nicht aber die Erforderlichkeit der später geltend gemachten Auslagen. Diese würden sich allein nach § 126 BRAGO beurteilen. Gem. § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO seien Reisekosten nur zu vergüten, wenn sie zur sachgerechten Vertretung der Interessen der Parteien notwendig sind. Bei objektiven Betrachtung sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der weder am Sitz des Prozessgerichts noch am Wohnsitz des Mandanten geschäftsansässig ist, nicht erforderlich gewesen. An diesem Ergebnis ändere § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO nichts. Diese Bestimmung regele eine Ausnahme von der in § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 normierten Ausnahme, nach der auch erforderliche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die in § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 enthaltene Ausnahme von dieser Ausnahme bewirke die Anwendung der Grundvorschrift, nämlich § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO, wonach unmissverständlich auf die Erforderlichkeit der Reisekosten anzustellen ist

Widerruf der Fachanwaltserlaubnis wegen unterlassener Fortbildung

BGH, B. v. 02.04.01, AnwZ (B) 97/00

(Fundstelle: ZAP 11/2001, S. 717) In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit Ermessenserwägungen bei dem Widerruf der Fachanwaltserlaubnis wegen unterlassener Fortbildung befaßt. Die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen ist, trifft der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO trifft alle Rechtsanwälte, unabhängig von Alter und Erfahrung. § 15 FAO schreibt zwingend eine formalisierte Art der Fortbildung und einen jährlichen Nachweis hierüber vor. Gleichwohl müsse nach Ansicht des BGH die einmalige Versäumnis der Fortbildungspflicht nicht zwangsläufig zum Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung führen. In diesem Zusammenhang vertritt der BGH die Ansicht, daß eine Auslegung des § 15 FAO als "Muß-Vorschrift" gegen Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen würde.

Bei einem beabsichtigten Widerruf wegen Fehlens des Nachweises nach § 15 FAO könne es im Einzelfall zulässig und geboten sein, weitere Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen, die nach dem Zweck der Ermächtigung für die Widerrufsentscheidung relevant sein könnten. Das gilt nach Ansicht des BGH vor allem für solche Umstände, die – ähnlich wie die Teilnahme an einer 10stündigen Fortbildungsveranstaltung – eine Qualitätssicherung gewährleisten. Das sei, so der BGH, beispielsweise bei einer zeitnahen wissenschaftlichen Betätigung der Fall.

Im konkreten Fall war der 70 Jahre alte Rechtsanwalt (emeritierter) ordentlicher Professor im Steuerrecht und seit über 30 Jahren Fachanwalt für dieses Gebiet. Leider macht der BGH keine Ausführungen dazu, was er unter einer "zeitnahen wissenschaftlichen Betätigung" versteht.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.

Lässt sich ein Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen Assessor vertreten, fällt eine Verhandlungsgebühr nicht an.

LG Berlin, B. v. 17. Januar 2001 - 82 T 1152/00

(Fundstelle: Anwaltsblatt 4/2001, S. 243) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.

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