Werden in einer Zeitungsanzeige konkrete anwaltliche Dienstleistungen genannt, die auf Grund erlaubterweise genannter Fachanwaltsbezeichnungen und ausdrücklich vorgesehener Tätigkeitsschwerpunkte innerhalb der hierdurch umschriebenen speziellen fachlichen Qualifikation erbracht werden, ist dies gem. § 6 Abs. 1 BORA zulässig. Die Beschränkungen des § 7 Abs. 1 BORA gelten nicht.

BVerfG, B. v. 6. Juli 2001 – 1 BvR 1063/00

Rechtsanwälte schalteten eine Zeitungsanzeige, in der unter den Namen, Fachanwaltstiteln und Tätigkeitsschwerpunkten der Sozien, getrennt durch eine Leerzeile, fünf steuerrechtliche Tätigkeitsfelder aufgezählt (Lohn- und Gehaltsabrechnung, laufende Finanzbuchhaltung etc.) werden, die weder einem Kanzleimitglied zugeordnet werden noch als Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt benannt sind. Rechtsanwaltskammer und Anwaltsgericht sahen hierin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 BORA.

Das Bundesverfassungsgericht ist dem nicht gefolgt. Gem. Art. 12 Abs. 1 GG müsse es Rechtsanwälten – unabhängig von der Benennung von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkten – erlaubt sein, in einer Anzeige die ihnen wichtigen Tätigkeitsfelder zu beschreiben, für die sie kompetent seien. Zwar enthalte § 7 BORA, um einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums vorzubeugen, Einschränkungen der Werbemöglichkeit bei einer Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit. Eine Auslegung des Satzteils "Teilbereiche der Berufstätigkeit" (§ 7 Abs. 1 S. 1 BORA), die diese Beschränkungen auf sämtlichen denkbaren Dienstleistungen des Rechtsanwalts ausweitet und zugleich der Kanzlei als wirtschaftliche Einheit eine Gesamtdarstellung ihres Leistungsangebots verbietet, sei mit Sinn und Zweck von § 7 BORA jedoch nicht vereinbar. Würden nicht Rechtsgebiete im Sinne von § 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO genannt, sondern konkrete Unterstützungsangebote, die nicht über eine geführte Fachanwaltsbezeichnung (hier: für Steuerecht) oder einen Tätigkeitsschwerpunkt hinausgehen, greife § 7 Abs. 1 BORA nicht. Vielmehr sei dies eine zulässige Information über die anwaltliche Dienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 BORA.

Die Besprechungsgebühr solle, so das OLG Düsseldorf, eine zusätzlich Leistung des Rechtsanwalts honorieren, die durch die Geschäftsgebühr noch nicht abgegolten sei. Eine Informationsbeschaffung sei grundsätzlich durch die Geschäftsgebühr abgegolten, die sich insoweit mit der Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) decke. Auch diese umfasse die Informationsbeschaffung, gleichgültig ob sie von dem Auftraggeber oder beliebigen Dritten erteilt werde. Die Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO werde erst ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt auf der Grundlage der erteilten Informationen und ihrer Verwertung das Anliegen seines Auftraggebers weiter fördere, indem er mit dem Gegner den Rechtsstreit verhandelt oder erörtert. Die Verhandlungs- / Erörterungsgebühr entspreche im wesentlichen der Besprechungsgebühr im außergerichtlichen Mandat. Dementsprechend können die Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO keinesfalls durch bloße Informationsbeschaffung bei Dritten ausgelöst werden. Die Zuerkennung einer Besprechungsgebühr für die Informationsbeschaffung widerspreche dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Anliegen, dass die Informationsaufnahme und –verarbeitung einen eigenen einheitlichen Gebührentatbestand darstelle. Damit vertrage sich weder systematisch noch aus Gründen der Gerechtigkeit, für die Informationsaufnahme zwei Gebührentatbestände zu schaffen, je nach dem, ob Informant der Auftraggeber oder ein Dritter sei. Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten würden deshalb die Besprechungsgebühr nur auslösen, wenn es dem Gegenstand nach nicht um Informationserteilung gehe, sondern darum, die Angelegenheit des Mandanten auf Grundlage der erteilten Informationen weiter zu fördern. 

Informationsgespräche des Rechtsanwalts mit Dritten, die im „Lager“ seines Mandanten stehen und denen gegenüber Interessen des Mandanten nicht wahrgenommen werden sollen, lösen eine Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nicht aus.

OLG Düsseldorf, U. v. 6. Juli 2001 – 24 U 153/00

(Fundstelle: JurBüro 12/2001, S. 639) Die Besprechungsgebühr solle, so das OLG Düsseldorf, eine zusätzlich Leistung des Rechtsanwalts honorieren, die durch die Geschäftsgebühr noch nicht abgegolten sei. Eine Informationsbeschaffung sei grundsätzlich durch die Geschäftsgebühr abgegolten, die sich insoweit mit der Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) decke. Auch diese umfasse die Informationsbeschaffung, gleichgültig ob sie von dem Auftraggeber oder beliebigen Dritten erteilt werde. Die Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO werde erst ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt auf der Grundlage der erteilten Informationen und ihrer Verwertung das Anliegen seines Auftraggebers weiter fördere, indem er mit dem Gegner den Rechtsstreit verhandelt oder erörtert. Die Verhandlungs- / Erörterungsgebühr entspreche im wesentlichen der Besprechungsgebühr im außergerichtlichen Mandat. Dementsprechend können die Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO keinesfalls durch bloße Informationsbeschaffung bei Dritten ausgelöst werden. Die Zuerkennung einer Besprechungsgebühr für die Informationsbeschaffung widerspreche dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Anliegen, dass die Informationsaufnahme und –verarbeitung einen eigenen einheitlichen Gebührentatbestand darstelle. Damit vertrage sich weder systematisch noch aus Gründen der Gerechtigkeit, für die Informationsaufnahme zwei Gebührentatbestände zu schaffen, je nach dem, ob Informant der Auftraggeber oder ein Dritter sei. Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten würden deshalb die Besprechungsgebühr nur auslösen, wenn es dem Gegenstand nach nicht um Informationserteilung gehe, sondern darum, die Angelegenheit des Mandanten auf Grundlage der erteilten Informationen weiter zu fördern. 

Die Ausübung des Berufs des Syndikusanwalts ist nicht als selbständige anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 5 FAO anzusehen. Allerdings können die als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet gesammelten Erfahrungen bei der Gewichtung der Fälle berücksichtigt werden.

BGH, B. v. 18.06.01, AnwZ(B) 41/00

(Fundstelle: NJW 2001, 3130) Der antragstellende Rechtsanwalt strebt die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ an. Er ist als Syndikus tätig und außerdem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte der Rechtsanwalt – ohne Berücksichtigung seines Syndikustätigkeit – nur 22 Fälle, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 35 Fälle aus anwaltlicher Tätigkeit aufweisen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat wegen Nichterreichen der Fallzahlen den Antrag abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden.

Der BGH erneuert seine Auffassung, daß die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle als Syndikus zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung selbst dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt ist (BGH NJW 2000, 1645). Diese Rechtsprechung erfährt nunmehr aber insoweit eine Modifizierung, als berücksichtigt werden muß, daß der Anwalt aus der Syndikustätigkeit häufig umfangreiche Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf seinem Fachgebiet erworben hat, die auch in die Bearbeitung der in der freien anwaltlichen Tätigkeit anfallenden Mandate einfließen. Nach § 5 FAO ist der Erwerb praktischer Erfahrungen „in der Regel“ nachgewiesen, wenn der Bewerber die erforderliche Anzahl von Fällen selbständig als Rechtsanwalt bearbeitet hat. Durch diese Regelung wird den Kammern die Möglichkeit eingeräumt, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Belegt danach der Bewerber die Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tätigkeit, kann ihre Bewertung und Gewichtung bei Berücksichtigung der weiteren praktischen Erfahrungen, die der Bewerber als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet gesammelt hat, zu dem Ergebnis führen, daß der Nachweis nach § 5 FAO als erbracht anzusehen ist. Voraussetzung ist aber nach dieser Entscheidung, daß die in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind. Der Nachweis der praktischen Erfahrungen kann unter diesen Umständen auch bei deutlich geringeren Fallzahlen aus der anwaltlichen Tätigkeit als geführt angesehen werden.

Im Ergebnis hat der BGH die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und den Bescheid der Rechtsanwaltskammer aufgehoben und die Rechtsanwaltskammer verpflichtet, die Sache neu zu bescheiden.

Nachdem der BGH die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft als solche anerkannt habe, spreche vieles dafür, so das OLG Nürnberg in seiner Begründung, im Falle der Prozessbeteiligung einer BGB-Gesellschaft eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO dann zu versagen, wenn die BGB-Gesellschaft allein verklagt werde. Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft sei jedoch in analoger Anwendung des § 124 Abs. 2 HGB zwischen einer Klage gegen die Gesellschaft als solche und einer Klage gegen die einzelnen Gesellschafter mit dem Ziel der Vollstreckung in deren Privatvermögen zu unterscheiden. Werde nicht die BGB-Gesellschaft als solche verklagt, sondern werden gesamtschuldnerisch die Gesellschafter in Anspruch genommen, verbleibe es bei der bisherigen Rechtslage. Danach sei zumindest im Passivprozess die Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erstattungsfähig

Die Vertretung einer Rechtsanwaltskanzlei auf der Passivseite löst den Mehrvertretungszuschlag gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO aus, wenn nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Gesellschafter gesamtschuldnerisch verklagt werden.

OLG Nürnberg, B. v. 15. Juni 2001 – 13 W 1753/01

(Fundstelle: OLG-Report München, Bamberg, Nürnberg 21/2001, S. 332) Nachdem der BGH die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft als solche anerkannt habe, spreche vieles dafür, so das OLG Nürnberg in seiner Begründung, im Falle der Prozessbeteiligung einer BGB-Gesellschaft eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO dann zu versagen, wenn die BGB-Gesellschaft allein verklagt werde. Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft sei jedoch in analoger Anwendung des § 124 Abs. 2 HGB zwischen einer Klage gegen die Gesellschaft als solche und einer Klage gegen die einzelnen Gesellschafter mit dem Ziel der Vollstreckung in deren Privatvermögen zu unterscheiden. Werde nicht die BGB-Gesellschaft als solche verklagt, sondern werden gesamtschuldnerisch die Gesellschafter in Anspruch genommen, verbleibe es bei der bisherigen Rechtslage. Danach sei zumindest im Passivprozess die Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erstattungsfähig

1. Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muss die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, dass tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind.
2. ...>

OLG Hamm, B. v. 5. Juni 2001 – 23 W 167/01(Fundstelle: OLG-Report Hamm 2002, S. 149) 1.
Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muss die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, dass tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind.

2.
Im Rahmen der Kostenausgleichung sind identische Gebührentatbestände auf beiden Seiten gleich zu behandeln, auch wenn insoweit nur eine Seite Beschwerde eingelegt hat (hier: Kosten auswärtiger Anwälte nach Wegfall des Lokalisationsprinzips).

3.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats können Fotokopien als Schriftsatzanlagen nur insoweit erstattungsfähige Kosten begründen, als sie zur Unterrichtung des Gerichts und des Gegners notwendig waren; zu berücksichtigen ist jeweils ein Exemplar; Fotokopien von den dem Gegner bereits bekannten Schriftstücken sind in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt für Fotokopien, die für die Handakten des eigenen Prozessbevollmächtigten gefertigt worden sind; sie werden durch die Prozessgebühr mit abgegolten.

Die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig, es sei denn, hierin liegt eine irreführende Alleinstellungsbehauptung.

BGH, U. v. 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 (Hamburg)

(Fundstelle : BGH, NJW 2001, S. 3262) Die Vorinstanzen hatten die Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung „mitwohnzentrale.de“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze als gem. § 1 UWG wettbewerbswidrig erachtet, da die Gattungsbezeichnung auf Grund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu einer Kanalisierung der Kundenströme und somit zu einer unlauteren Absatzbehinderung im Wettbewerb führe.

Dieser Auffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen. Wenn sich Internetnutzer nach Auffinden einer Homepage mit einer Gattungsbezeichnung nicht mehr die Mühe geben würden, nach Alternativangeboten zu suchen, sei dies nicht durch eine unsachliche Beeinflussung begründet. Es liege kein unlauteres Abfangen, sondern nur eine Hinlenkung von Kunden vor. Ein Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale“ bestehe nicht. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Mitbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung einer Gattungs-Domain nachgesucht habe, könne nicht als unlauter angesehen werden. Ein Vorsprung durch Rechtsbruch liege nicht vor. Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name könne sich nur dann als mißbräuchlich erweisen, wenn der Anmelder z. B. die Verwendung des Begriffs durch Dritte dadurch blockiere, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des Begriffs unter der selben Top-Level-Domain oder die selbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren lasse.

In einer Gattungs-Domain könne allerdings eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung liegen. Dies komme dann in Betracht, wenn der Internetnutzer, der auf eine solche Domain stoße, annehmen könne, dass es sich um das einzige oder doch größte Angebot handele und deswegen nach weiteren Angeboten nicht gesucht werden müsse. Einer solchen Irreführung könne durch einen klarstellenden Hinweis auf der Homepage begegnet werden.

Es ist nicht erkennbar, welchen berechtigten beruflichen Belangen es dienen könnte, von der gesetzlichen Terminologie in § 7 BORA abzuweichen und anstelle von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt die kürzere Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden. ...>

BVerfG, B. v. 16. Mai 2001 – 1 BvR 2252/00

Es ist nicht erkennbar, welchen berechtigten beruflichen Belangen es dienen könnte, von der gesetzlichen Terminologie in § 7 BORA abzuweichen und anstelle von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt die kürzere Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden. Vielmehr liegt nahe, dass die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" für das rechtsuchende Publikum irreführend ist. § 7 BORA ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt. Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte verwendeten Kanzleibriefbögen, auf denen den in der Randleiste genannten Kanzleimitgliedern Fachanwaltschaften oder "Schwerpunkte" zugeordnet wurden. Wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 S. 1 BORA erteilte die Rechtsanwaltskammer einen belehrenden Hinweis, der vom AGH bestätigt wurde. Der BGH wies die dagegen erhobene sofortige Beschwerde zurück.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der BGH in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 7 BORA sehe. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch § 7 BORA an einem ihrer Situation angemessenen Werbeverhalten gehindert werden. Vielmehr sei die Wertung, die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" anstatt der gesetzlichen Terminologie Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt sei irreführend, gut nachvollziehbar.

Einem Rechtsanwalt ist es gem. § 7 Abs. 1 BORA nicht verwehrt, in einer Zeitungsanzeige die Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" durch die Aufzählung strafrechtlicher Tätigkeitsgebiete weiter zu konkretisieren und aufzufächern. § 7 Abs. 1 S. 2, 3 BORA steht nicht entgegen.

BVerfG, B. v. 25. April 2001 - 1 BvR 494/00

Der Beschwerdeführer, Fachanwalt für Strafrecht, war von der zuständigen Rechtsanwaltskammer wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen worden, da er in einer Zeitungsanzeige unter seinem Namen und der Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" insgesamt zehn "strafrechtliche Tätigkeitsgebiete" (allgemeines Strafrecht, Straßenverkehrsstrafsachen, Ordnungswidrigkeiten, Verfahren etc.) angab. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, wurde der Beschwerdeführer vom OLG antragsgemäß verurteilt, da ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 S. 2, 3 BORA vorliege.

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Die Annahme, der Beschwerdeführer dürfe die Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" nicht durch die Aufzählung seiner strafrechtlichen Tätigkeitsgebiete konkretisieren, beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. Fachanwaltsbezeichnungen hätten gerade den Sinn, über den Erwerb einer Qualifikation zu informieren. Dabei komme es auf das Informationsbedürfnis der Adressaten an, denen das Spektrum der Tätigkeiten, die für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnungen vorausgesetzt werden, nicht geläufig sein dürfte. Solange die Hinweise wahrheitsgemäß seien, könne weder ein Irrtum noch ein verzerrtes Bild des von einem Fachanwalt angebotenen Spezialwissens entstehen. Würden Erläuterungen gegeben, die Kernbereiche der Tätigkeit eines Fachanwalts für Strafrecht betreffen, seien diese auch nicht "unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 BORA. Bei Erläuterungen handele es sich deshalb nicht um sonstige Tätigkeitsschwerpunkte, für die die Höchstgrenzen des § 7 Abs. 1 S. 2 BORA und die Pflicht zur Bezeichnung als Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte gem. § 7 Abs. 1 S. 3 BORA gelten.

Eine andere Auslegung wäre weder mit dem Wortlaut und Sinn des § 7 BORA noch mit der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12. Abs. 1 GG vereinbar.

OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01

Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.

(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )

OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )

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