§ 171 BRAO, der für die Rechtsanwälte eine ausschließliche Zulassung bei dem Bundesgerichtshof vorsieht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. BVerfG, B. v. 31. Januar 2002 – 1 BvR 819/02 (Fundstelle: AnwBl. 2003, 53) . Vorheriger Beitrag: Zur Parteifähigkeit der Gesell... Nächster Beitrag: Effektiver Rechtsschutz im Str...