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1.Die Tätigkeit des Berufungsanwalts, der im Revisionsverfahren vom Gegner gebeten wird, noch keinen Revisionsanwalt zu bestellen und einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zuzustimmen, gehört noch zum Berufungsrechtszug.
2.Sie ist demgemäß vom Gegner nach Revisionsrücknahme nicht zu vergüten.