AGH Hamburg, U. v. 21. Januar 2002- II EVY 3/00
Das anwaltliche Werberecht lasse, so das Gericht, jede sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr zu. Nach diesen Wertungsmaßstäben könne eine Unsachlichkeit der Aussage „ALL YOU NEED IS L@W“ im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Insbesondere sei die Anzeige nicht irreführend, denn weder die Nennung der Internetadresse, noch die Verwendung des @-Zeichens erwecke den Eindruck, es handele sich um die Anzeige eines EDV-Anbieters. Auch werde hierdurch nicht in ungerechtfertigter Weise eine besondere Kompetenz im Bereich des Internetrechts für sich in Ansspruch genommen. Die Nennung der Internetadresse sei heutzutage üblich und das @-Zeichen sei in dem Begriff L@W enthalten und stelle somit einen eindeutigen Bezug zur Rechtsberatung dar. Auch die drucktechnische Hervorhebung des Slogans führe im vorliegenden Fall nicht zu einer Übertreibung in Richtung eines marktschreierischen Werbungsstils, da nicht schon jede den Durchschnitt übersteigende Schriftgröße oder jeder Fettdruck unzulässig seien. Nur Übertreibungen, nicht aber Geschmacksfragen seien justitiabel. Die Hervorhebung des Wortes „L@W“ stelle einen angesichts der großzügigeren Beurteilung der Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung in den letzten Jahren (vgl. BVerfG in MDR 2000, S. 358) gerade noch zulässigen Grenzfall dar. Die Unsachlichkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der Slogan keine eigene Sachausssage enthält. Unzulässig seien nur Qualitätsanpreisungen ohne sachlichen und tatsächlichen Inhalt. Der Slogan „ALL YOU NEED IS L@W“ stelle dagegen keine Anpreisung eigener Sachkompetenz, sondern eine allgemein gehaltene Aussage dar, die keinen Irrtum erregen könne.Ein Verstoß gegen §§ 43 b, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 BORA liege hingegen vor, da der Anwalt in der Anzeige entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA zumindest sechs Arbeitsbereiche seiner Berufstätigkeit und zudem ohne die vorgeschriebene Differenzierung in Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte aufgeführt habe.