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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwaltes berührt nicht die Rechtsstellung des amtlich bestellten Abwicklers.
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LG Rostock, Urt. v. 13.12.2001 – 4 O 180/00

(Fundstelle: NJW-RR 2002, 846 ff.) 1.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwaltes berührt nicht die Rechtsstellung des amtlich bestellten Abwicklers.

2.
Der amtlich bestellte Abwickler hat nach Auftragsrecht den aus der Abwicklung resultierenden Überschuß an den Insolvenzverwalter auszukehren. Gleiches gilt nach Ansicht des LG Rostock auch im Verhältnis Abwickler – Insolvenzverwalter. Die Pflichten des Kanzleiabwicklers blieben bestehen und endeten gerade nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Somit verbleibe allein – auch für den Insolvenzverwalter – der Herausgabeanspruch des Überschusses.

Das LG Rostock führt weiter aus, daß die Fälligkeit dieses Anspruches erst mit Beendigung der Kanzleiabwicklung eintrete. Die Rechtsanwaltskanzlei sei erst in ihrer Gesamtheit zu Ende zu führen. Dieser Rechtsansicht stehe auch § 41 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Die dort getroffene Fälligkeitsregelung beziehe sich nur auf Insolvenzforderungen gegen den Gemeinschuldner, nicht aber auf Forderungen der Insolvenzmasse.


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