BGB §§ 611, 675

Vergütungsanspruch aus Anwaltsdienstvertrag bei Pflichtverletzung

BGH, U. v. 15.07.2004 – IX ZR 256/03 (LG Kleve)1. Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten.

2. Vereitelt der Rechtsanwalt durch seine Pflichtverletzung einen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten, liegt darin in der Regel ein Schaden, der dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann.

BGH, U. v. 15.07.2004 – IX ZR 256/03 (LG Kleve)
Fundstelle: NJW 2004, 2817 f.

Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist ein Verteidigerhonorar i. H. v. 70.000 DM nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs einen Aktenumfang von über 100 Leitz-Ordner hat. (Leitsatz des Einsenders der MDR-Redaktion) Das OLG München hatte über eine etwaige Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung für ein Strafverfahren zu entscheiden, bei dem unstreitig über 100 Leitz-Ordner Verfahrensakten angefallen sind. Vorgeworfen wurde dem Ehemann der Klägerin Anlagespekulation. Aus diesen Umständen ergebe sich, so das Gericht, dass die Verteidigung aufwendig und sehr zeitintensiv gewesen sei. Dies rechtfertige ohne weiteres ein hohes Verteidigerhonorar. Nach Meinung des Senats halte sich das an den Beklagten bezahlte Verteidigerhonorar im Rahmen und sei nicht zu beanstanden. Dass ein anderer Verteidiger die Verteidigung auch für ein geringeres Honorar übernommen hätte, spiele dabei keine Rolle und müsse unberücksichtigt bleiben, da insoweit Vertragsfreiheit gelte. Auch der Umstand, dass der Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht ausreichend tätig geworden sei, sei in diesem Rahmen nicht zu prüfen. Diesbezüglich hätte die Klägerin Schlechtleistung geltend machen und dies konkret und substantiiert vortragen müssen. Dies sei nicht geschehen.

BGB §§ 138, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
Sittenwidrigkeit eines Verteidigerhonorars

OLG München, Urt. v. 15.07.2004 – 6 U 3864/03 (LG München I – 23 0 15240/02)

Fundstelle: MDR 2005, 238 Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist ein Verteidigerhonorar i. H. v. 70.000 DM nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs einen Aktenumfang von über 100 Leitz-Ordner hat. (Leitsatz des Einsenders der MDR-Redaktion)

Das OLG München hatte über eine etwaige Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung für ein Strafverfahren zu entscheiden, bei dem unstreitig über 100 Leitz-Ordner Verfahrensakten angefallen sind. Vorgeworfen wurde dem Ehemann der Klägerin Anlagespekulation.
Aus diesen Umständen ergebe sich, so das Gericht, dass die Verteidigung aufwendig und sehr zeitintensiv gewesen sei. Dies rechtfertige ohne weiteres ein hohes Verteidigerhonorar. Nach Meinung des Senats halte sich das an den Beklagten bezahlte Verteidigerhonorar im Rahmen und sei nicht zu beanstanden. Dass ein anderer Verteidiger die Verteidigung auch für ein geringeres Honorar übernommen hätte, spiele dabei keine Rolle und müsse unberücksichtigt bleiben, da insoweit Vertragsfreiheit gelte. Auch der Umstand, dass der Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht ausreichend tätig geworden sei, sei in diesem Rahmen nicht zu prüfen. Diesbezüglich hätte die Klägerin Schlechtleistung geltend machen und dies konkret und substantiiert vortragen müssen. Dies sei nicht geschehen.

GG Art. 12; BRAO § 43 b; BORA § 6 III

1. § 6 III BORA, der Rechtsanwälten die Werbung mit Umsatzzahlen untersagt, ver-stößt gegen Art. 12 GG und ist damit verfassungswidrig.

2. Rechtsanwälten kann es nicht untersagt werden, mit wahren Umsatzzahlen und damit zusammenhängenden Bewertungen - zum Beispiel in einer Medieninformation - zu werben.

3. Die Aussagen, die Kanzlei „behauptet sich als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs“ und sei „damit Partner Nr. 1 im internationalen Mittelstand“, verstoßen gegen das Gebot der sachlichen Information gem. § 43 b BRAO.1)

OLG Nürnberg, U. v. 22.06.2004 - 3 U 334/04 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 2167 ff.)

VwGO §§ 56 II, 60 I, II, 67 III; ZPO §§ 174 I, 189; AsylVfG § 78 IV

Wirksamwerden der Mandatskündigung oder –niederlegung

VGH Mannheim, B. v. 14.06.2004 – A 12 S 633/04 Eine Mandatskündigung oder Mandatsniederlegung wird dem Gericht und den anderen Prozessbeteiligten gegenüber erst mit der Anzeige gegenüber dem Gericht wirksam. Hat ein bevollmächtigter Rechtsanwalt die Beendigung des Mandats dem Gericht nicht an-gezeigt und das Empfangsbekenntnis über das ihm zugestellte Urteil unterzeichnet, hat er dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb der in Lauf gesetzten Frist ein etwa beabsich-tigtes Rechtsmittel eingelegt wird (wie BVerwG, NJW 1980, 2269).

VGH Mannheim, B. v. 14.06.2004 – A 12 S 633/04
Fundstelle: NJW 2004, S. 2916

1. Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebührenvereinbarung nicht wirksam begründet worden.

2. Die Frage, ob der Rechtsanwalt auf Grund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleiches der für die geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln lässt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts.

3. Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.

BGH, U. v. 08.06.2004 – IX ZR 119/03 (OLG Brandenburg)
Fundstelle: NJW 2004, S. 2818

1. Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebührenvereinbarung nicht wirksam begründet worden. 2. Die Frage, ob der Rechtsanwalt auf Grund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleiches der für die geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln lässt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts. 3. Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat. BGH, U. v. 08.06.2004 – IX ZR 119/03 (OLG Brandenburg) Fundstelle: NJW 2004, S. 2818

BRAGO, § 3 I 1, 2; RVG § 4 I 2

Unwirksame Honorarvereinbarung eines Anwalts

BGH, U. v. 08.06.2004 – IX ZR 119/03 (OLG Brandenburg)1. Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebührenvereinbarung nicht wirksam begründet worden.

2. Die Frage, ob der Rechtsanwalt auf Grund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleiches der für die geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln lässt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts.

3. Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.

BGH, U. v. 08.06.2004 – IX ZR 119/03 (OLG Brandenburg)
Fundstelle: NJW 2004, S. 2818

Unterkategorien

Seite 257 von 277

Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

weitere Informationen

Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm