RVG § 46; ZPO § 121
Beiordnung eines PKH-Anwalts am WohnortOLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2004 – 6 WF 269/04 (AG Detmold – 15 F 546/03)
(Fundstelle: MDR 2005, 538)
Eine Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat in der Regel einen Anspruch darauf, dass ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung ein an ihrem Wohnort ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Im Festsetzungsverfahren werden nach § 46 RVG die erstattungsfähigen Reisekosten grundsätzlich durch die Höhe der zusätzlichen Kosten begrenzt, die bei der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO entstanden wären. ³