RVG § 61Vergütung des Pflichtverteidigers nach RVG gem. § 61 RVGOLG Schleswig, Beschl. v. 30.11.2004 – 1 Ws 423/04 –
Die Vergütung des Strafverteidigers ist nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen, wenn der Verteidiger nach diesem Stichtag beigeordnet worden ist, auch wenn er vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 RVG ist die BRAGO anstelle des seit dem 01.07.2004 geltenden RVG weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der selben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Stichtag erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Nach dem Gesetzestext scheinen beide Voraussetzungen, unbedingte Auftragserteilung einerseits und gerichtliche Bestellung bzw. Beiordnung andrerseits, alternativ nebeneinander zu bestehen. Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur komme es bei einer Beiordnung als Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004 und vorangegangener Tätigkeit als Wahlverteidiger allerdings, so das OLG Schleswig, allein auf den Zeitpunkt der Bestellung als Pflichtverteidiger an, da die Auftragserteilung durch den Mandanten nur beim Wahlverteidiger eine Rolle spiele. War der Rechtsanwalt vor dem 01.07.2004 bereits Wahlverteidiger und erfolgt die Beiordnung zum Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004, solle der Rechtsanwalt die Vergütung als Wahlverteidiger nach der BRAGO erhalten, während die Vergütung für den Pflichtverteidiger sich nach neuem Recht beurteilen soll.