Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
Amtsgericht Jülich, Urt. vom 13.12.2004 – 4 C 447/04
Fundstelle: RVGreport 2005, 63 Muss sich der RA mit den Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung befassen, ist der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht zu beanstanden. (Leitsatz des Verfassers im RVGreport)
Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
AG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2004 – 2 C 208/04
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 269
Für eine übliche Verkehrsunfallschadenregulierung ist eine 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen.
Widerruf der Anwaltszulassung wegen Nichterkennbarkeit der Anwaltstätigkeit
BGH, Beschl. v. 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02 (AnwGH München (Fundstelle: NJW 2005, 1420) Einem Rechtsanwalt kann die Zulassung entzogen werden, weil er die organisatorischen Voraussetzungen für die Erkennbarkeit seiner Tätigkeit nach außen (Praxisschild, Telefonanschluss, Erreichbarkeit) nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat.¹
Vergütung des Pflichtverteidigers nach RVG gem. § 61 RVG
OLG Schleswig, Beschl. v. 30.11.2004 – 1 Ws 423/04 – Die Vergütung des Strafverteidigers ist nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen, wenn der Verteidiger nach diesem Stichtag beigeordnet worden ist, auch wenn er vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 RVG ist die BRAGO anstelle des seit dem 01.07.2004 geltenden RVG weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der selben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Stichtag erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Nach dem Gesetzestext scheinen beide Voraussetzungen, unbedingte Auftragserteilung einerseits und gerichtliche Bestellung bzw. Beiordnung andrerseits, alternativ nebeneinander zu bestehen. Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur komme es bei einer Beiordnung als Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004 und vorangegangener Tätigkeit als Wahlverteidiger allerdings, so das OLG Schleswig, allein auf den Zeitpunkt der Bestellung als Pflichtverteidiger an, da die Auftragserteilung durch den Mandanten nur beim Wahlverteidiger eine Rolle spiele. War der Rechtsanwalt vor dem 01.07.2004 bereits Wahlverteidiger und erfolgt die Beiordnung zum Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004, solle der Rechtsanwalt die Vergütung als Wahlverteidiger nach der BRAGO erhalten, während die Vergütung für den Pflichtverteidiger sich nach neuem Recht beurteilen soll.
Erfolgshonorar
OLG Celle, B. v. 26.11.2004 – 3 U 250/04 – (Fundstelle : AGS 3/2005, 107) § 49 b BRAO ist nicht verfassungswidrig. Rechtsvergleichende Betrachtungen können ein abweichendes Ergebnis nicht begründen.
(Fundstelle: MDR 2004, 538 f.)
Die Kläger hatten als Rechtsanwälte den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Umsatzsteuer wurde im KFB nicht festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hatte keine Erfolg.
Nach Ansicht des Senats umfasst der prozessuale Kostenerstattungsanspruch zwar grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die Gebühr zu erhebenden Umsatzsteuer. Werde ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liege jedoch kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehöre. Eine solche Tätigkeit sei keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern ein sogenanntes Innengeschäft.
Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Werbung sei ausschließlich ihrem beruflichen Bereich zuzurechnen. Diesen Grundcharakter verliere der Anspruch nicht dadurch, dass die Durchsetzung zugleich das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützen solle.
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
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