RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVG
1,3 Geschäftsgebühr bei üblichem Verkehrsunfall
Amtsgericht Kehlheim, Urt. v. 17.12.2004 – 3 C 0929/04
1. Ein üblicher Verkehrsunfall stellt grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar, die eine 1,3 Geschäftsgebühr rechtfertigt.
2. Dem Rechtsanwalt steht bei Festlegung der Rahmengebühr ein Ermessensspielraum zu, der innerhalb einer 20%-igen Toleranzgrenze keiner Überprüfung unterliegt.