GKG-KostVerz. Nr. 9003; GKG §§ 17 Abs. 2, 28 Abs. 2
Anfall der Aktenversendungspauschale bei Übermittlung der Akte an das Gerichtsfach des Anwalts
OLG Köln, Beschl. v. 02.03.2009 – 17 W 2/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 339 f.
Die Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 GKG-KostVerz. fällt auch dann an, wenn die angeforderten Akten dem Anwalt an dessen Gerichtsfach übermittelt werden.
Leitsatz der Schrifleitung der AGS
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 6; RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2
Keine Anrechnung nach zwei Kalenderjahren
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2009 – I-10 W 150/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 21
Eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV entfällt, wenn im Falle der Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahren und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG).
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
GKG-KostVerz. Nr. 9003; GKG §§ 17 Abs. 2, 28 Abs. 2
Anfall der Aktenversendungspauschale bei Übermittlung der Akten an das Gerichtsfach des Anwalts
Die Aktenversendungspauschale in Nr. 9003 GKG-KostVerz. fällt auch dann an, wenn die angeforderten Akten dem Anwalt an dessen Gerichtsfach übermittelt werden.
Leitsatz Schriftleitung AGS
ZPO §§ 36 Abs. 3, 103, 699 Abs. 3
Zuständigkeit für die ergänzende Festsetzung der Kosten eines Mahnverfahrens
BGH, Beschl. v. 25.02.2009 – Xa ARZ 197/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 252 ff.
Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
EStG §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 42 d I Nr. 1
Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein als Arbeitslohn
BFH, Urt. v. 12.02.2009 – VI R 32/08 (FG Sachsen)
Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interessen handelt.
Leitsatz des Gerichts
RVG §§ 15, 44; BerHG §§ 2, 6
Mehrere Angelegenheiten in der Beratungshilfe
RVG § 15; RVG VV Nr. 2503
Beratungshilfe in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen
OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 16 Wx 252/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 142 f.
1.
Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.
2.
Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesondert Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu.
Leitsatz des Gerichts
BORA § 7 Abs. 2
„Rechtsanwalt für …“
AnwGH Schleswig-Hostein, Beschl. v. 05.02.2009 - 2 AGH 6/07 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht
Die Bezeichnung „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ ist gemäß § 7 Abs. 2 BORA unzulässig, da sie die Gefahr einer Verwechslung mit dem „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ begründet und irreführend ist.
Leitsatz des Rezensenten des KammerReports
Rechtsanwalt Benedikt Trockel
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
