1.  Die Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug verdient der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten bereits dann, wenn er von diesem Informationen zur Verteidigung gegen das eingelegte Rechtsmittel entgegennimmt. 2.  Stimmt der Berufungsbeklagte der Berufungsrücknahme mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenfolge zu und nimmt der Berufungskläger anschließend das Rechtsmittel zurück, so fällt die Einigungsgebühr an. 3.  Eine solche Vereinbarung ist für die Kostenfestsetzung glaubhaft zu machen.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nrn. 1000, 3200, 3201, 3202; ZPO § 104 Abs. 2

Anwaltsgebühren bei Besprechungen zur Rücknahme der Berufung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.08.2008 – I – 24 W 62/081.  Die Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug verdient der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten bereits dann, wenn er von diesem Informationen zur Verteidigung gegen das eingelegte Rechtsmittel entgegennimmt.

2.  Stimmt der Berufungsbeklagte der Berufungsrücknahme mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenfolge zu und nimmt der Berufungskläger anschließend das Rechtsmittel zurück, so fällt die Einigungsgebühr an.

3.  Eine solche Vereinbarung ist für die Kostenfestsetzung glaubhaft zu machen.

Leitsatz des Gerichts

 1.       Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf. 2.       Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt                    und untätig bleibt. 3.       Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist. Leitsatz des Gerichts

 1.     Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf.   2.     Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt und untätig bleibt.   3.     Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist.  Leitsatz des Gerichts 

BGB §§ 627, 628

Kündigung des Anwaltsvertrags wegen vertragswidrigen Verhalten des Anwalts-Vergütungsanspruch

OLG Rostock, Beschl. v. 12.08.2008 – 1 U 157/08 Fundstelle: NJW-RR 2009, S. 492 ff.

 

1.       Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf.

2.       Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt                    und untätig bleibt.

3.       Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist.

 

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 627, 628

Kündigung des Anwaltsvertrags wegen vertragswidrigen Verhalten des Anwalts-Vergütungsanspruch

OLG Rostock, Beschl. v. 12.08.2008 – 1 U 157/08 Fundstelle: NJW-RR 2009, S. 492 ff.

 

1.     Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf.

 

2.     Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt und untätig bleibt.

 

3.     Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zunächst außergerichtlich und dann im gerichtlichen Verfahren, ist auch die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 RVG –VV auf die erhöhte Verfahrensgebühr höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.Leitsatz des Gerichts   

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 1008, 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern

KG, Beschl. vom 29.07.2008 – 1 W 73/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 391 f.

Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zunächst außergerichtlich und dann im gerichtlichen Verfahren, ist auch die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 RVG –VV auf die erhöhte Verfahrensgebühr höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.

Leitsatz des Gerichts

 

 

FAO § 6

Keine Neubewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren durch Rechtsanwaltskammer

BGH, Beschl. v. 21.07.2008 – AnwZ (B) 62/07 (AnwGH Niedersachsen)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3496 ff.

  1. Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses NJW 2003, 741).
  2. Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6 II FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 II FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 II FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu „vervollständigen“, dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als „bestanden“ bewertet.

    Leitsatz des Gerichts

BRAO § 7 Nr. 5

Der Kampf um das „Anwaltsschild“

BGH, Beschl. v. 21.07.2008 – AnwZ (B) 12/08 (AnwGH München)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3569 f.

Einem Bewerber für die Anwaltzulassung, der das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist, für sich nicht als verbindlich ansieht, bietet nicht die Gewähr dafür, dass er sich als Rechtsanwalt an Gesetz und Recht hält, so dass ihm der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht eröffnet werden kann.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 43 a Abs. 3

Vorwurf der Rechtsunkenntnis kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot

AnwG Hamburg, Beschl. v. 17.07.2008 – 1 AnwG 8/08 = BeckRS 2009, 03017
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 62 f.

Trägt ein Anwalt in seinem Schriftsatz vor, dass ein Antrag auf Gewährung von PKH zurückzuweisen sei, weil das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ohne Aussicht auf Erfolg sei und es in höchstem Maße unverantwortlich wäre, dem Beklagten „ausgerechnet seine gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, die wettbewerbsrechtliche Kenntnisse erst durch das vorliegende Verfahren zu gewinnen hoffen“, liegt hierin kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot.

Leitsatz des Gerichts

 1.  Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelte teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 2.  Legt die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dar, wie hoch die teilweise zur Anrechnung stehende Geschäftsgebühr des gegnerischen Prozessbevollmächtigten ist, ist vom Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen und deshalb ein Anteil von 0,65 dieser Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.  Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

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