Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über eine nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 III RVG neben der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG auch die Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 UnterNr. 3 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten. Leitsatz des Gerichts