RVG § 48 Abs. 3; VV RVG Nrn. 1000, 3101

Gebühranspruch bei protokollierter Vereinbarung über Folgesachen

OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2008 – 7 WF 803/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 237 f

Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über eine nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 III RVG neben der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG auch die Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 UnterNr. 3 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten.

 

Leitsatz des Gerichts