FAO § 24 Abs. 4 S. 3

Nachmeldung von Fällen im gerichtlichen Verfahren zur Fachanwaltsverleihung

AGH Berlin, Beschl. v. 24.11.2008 – 2 AGH 4/08
Fundstelle: noch nicht veröffentlicht

1.  Eine erstmalig im gerichtlichen Verfahren gegen einen abgelehnten Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung vorgelegte Fallliste kann keine Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller eine ihm im Antragsverfahren gem. § 24 FAO gesetzte Nachfrist mehrfach missachtet hat.5

2.  Etwas anderes könnte gelten, wenn der Antragsteller in der Zeit des gerichtlichen Verfahrens neue Fälle bearbeitet hat und diese in das Verfahren einführen möchte.5

 

Leitsatz des Bearbeiters des KammerReports

 

Anmerkung:

Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung gestellt. Der zuständige Fachanwaltsausschuss teilte dem Antragsteller im Rahmen der Antragsprüfung mit, er beabsichtige, Fälle zu seinen Ungunsten zu gewichten und deshalb würden die erforderlichen Fallzahlen nicht mehr erreicht. Der Antragsteller wurde zur ergänzenden Stellungnahme und Vorlage von Arbeitsproben unter Fristsetzung aufgefordert. Ebenso wurde ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist Fälle nachzumelden.

Nach erfolglosem Fristablauf erteilte der Fachanwaltsausschuss dem Antragsteller eine inhaltsgleiche Auflage unter erneuter Fristsetzung mit dem Zusatz, dass er nach Fristablauf dem Vorstand die Zurückweisung des Antrags empfehlen werde. Nach erfolglosem Ablauf auch dieser Frist wurde dem Antragsteller erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme unter Fristsetzung gewährt. Der Antragsteller beantragte sodann eine Fristverlängerung, ohne allerdings innerhalb der verlängerten Frist Stellung zu nehmen. Der Antrag wurde daraufhin abgelehnt.

Hiergegen erhob der Antragsteller unter Beifügung einer erweiterten Fallliste einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der jedoch keinen Erfolg hatte. Der AGH stellt in den Gründen zwar nicht in Abrede, dass Falllisten, die nach Antragstellung vorgelegt werden, grundsätzlich Berücksichtigung finden können. In dem konkreten Fall könne dem Antragsteller aber nicht mehr die Möglichkeit zur Nachmeldung von Fällen eröffnet werden, da der Antragsteller die ihm mehrmals gesetzte Ausschlussfrist unter grobem Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten versäumt habe. Würde in einem solchen Fall anders verfahren, würde das Setzen einer Nachfrist gem. § 24 FAO überflüssig. Es sei aus diesem Grund nicht ersichtlich, weswegen vom gesetzlich geregelten Fall, dass der Nachweis der praktischen Erfahrungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer bei Antragstellung erbracht werden müsse, abgewichen werden solle, wenn der Antragsteller eine Ausschlussfrist mehrfach missachte. Etwas anderes könne aber gelten, wenn der Antragsteller in der Zeit des gerichtlichen Verfahrens neue Fälle bearbeitet habe und diese einführen möchte. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Ehe- und Scheidungsfolgevertrag

BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07 (LG Stade) Fundstelle: NJW 2009, S. 922 f.

Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrags, der danach abgeschlossen wird, kann – sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird – eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

BRAO § 51 b; EGBGB Art. 229 §§ 6 Abs. 1 S. 2, 12 Abs. 1 Nr. 3

Verjährung des Sekundäranspruchs nach anwaltlicher Fehlberatung

BGH, Urt. v. 13.11.2008 – IX ZR 69/07 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2009, S. 1350 f.

Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die Verjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Übergangsrechts nach § 51 b BRAO, so gilt dies auch für den Sekundäranspruch.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Begehrt der Vermieter mit der Klage die Zahlung der sich nach Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aus der erstellten Jahresabrechnung zu seinen Gunsten errechneten Nachforderung und verlangt der Mieter widerklagend die Rückzahlung sämtlicher die abgerechnete Periode betreffenden Vorauszahlungen, betreffen Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 45 Abs. 1 S. 1 u. 3, 66, 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2

Klage und Widerklage aus derselben Nebenkostenabrechnung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2008 – I-10 W 114/08
Fundstelle: AGS 2009, S. 42 f.

Begehrt der Vermieter mit der Klage die Zahlung der sich nach Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aus der erstellten Jahresabrechnung zu seinen Gunsten errechneten Nachforderung und verlangt der Mieter widerklagend die Rückzahlung sämtlicher die abgerechnete Periode betreffenden Vorauszahlungen, betreffen Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 41

Streitwert der Räumungsklage; Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Mietbestandteil

OLG Celle, Beschl. v. 11.11.2008 – 2 W 239/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 89 f.

 

Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die Räumungsklage ist die Miete einschließlich der Umsatzsteuer bei der Berechnung des einjährigen Entgelts zu berücksichtigen.

Leitsatz der Schriftleitung des AGS

 

 

VwGO § 67 Abs. 4; RDGE § 3 Abs. 1 Nr. 5

Vertretung durch Kammerrechtsbeistände

OVG Münster, Beschl. v. 07.11.2008 – 20 A 2504/08
Fundstelle: NJW 2009, S. 386 f.

Die Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen mit Rechtsanwälten nach § 3 I Nr. 5 RDGEG erfasst nicht den Fall der notwendigen Vertretung vor dem OVG nach § 67 I 1 VWGO.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 3100, 3101

Verfahrensgebühr für das Einreichen einer Schutzschrift

BGH, Beschl. v. 05.11.2008 – I ZB 16/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 265 f.

Der mit der Vertretung im Eilverfahren beauftragte Rechtsanwalt erhält für das Einreichen einer Sachvortrag enthaltenden Schutzschrift eine 1,3 Verfahrensgebühr.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BGB §§ 242, 613 a, 705; ZPO §§ 138, 253, 313, 540, 547, 736; ArbGG § 69; KSchG §§ 1, 4; PartGG §§ 1, 2, 3, 4, 5; BRAO §§ 27, 113

Schließung einer Anwaltskanzlei bei Gründung einer neuen Sozietät kein Betriebsübergang

1.    Wird eine Anwaltskanzlei von mehreren Rechtsanwälten als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben, so ist regelmäßig diese Gesellschaft und nicht jeder einzelne Gesellschafter Arbeitgeber der in der Kanzlei beschäftigten Arbeitnehmer.

2.    Beschließen die Gesellschafter die Schließung der Anwaltskanzlei, so liegt kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vor, wenn sich nach erfolgter Einstellung der Kanzleitätigkeit ein Teil der bisherigen Gesellschafter zu einer neune Anwaltssozietät in anderen Geschäftsräumen zusammenschließt und die übrigen Gesellschafter in eine andere Anwaltskanzlei eintreten oder sich als Rechtsanwälte selbstständig machen und jeder Gesellschafter seinen bisherigen Mandantenstamm weiterbetreut, ohne dass er das bisherige Büropersonal oder einen wesentlichen Teil desselben übernimmt.

Leitsatz des Gerichts

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