VV RVG Nr. 1008, 3100Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Erben im Erbscheinverfahren LG München I, Beschl. v. 05.02.2009 – 16 T 22419/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 158 ff.
Vertritt der Anwalt im Erbscheinbeschwerdeverfahren mehrere Miterben, denen ein gemeinschaftlicher Erbschein unter Ausweisung ihrer Anteile erteilt worden ist, so liegt derselbe Gegenstand zugrunde, so dass sich die Verfahrengebühr nach Nr. 1008 VV RVG erhöht. Leitsatz der Schriftleitung der AGS