RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ZPO § 91 aGegenstandswert der Terminsgebühr bei Erledigung der HauptsacheOLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2009 – 14 W 30/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 271
Da die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entsteht, ist der Streitwert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Auf die spätere eingeschränkte Antragstellung aufgrund einer Erledigung der Hauptsache kommt es nicht an.