BORA § 7 Abs. 2
„Rechtsanwalt für …“
AnwGH Schleswig-Hostein, Beschl. v. 05.02.2009 - 2 AGH 6/07 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht
Die Bezeichnung „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ ist gemäß § 7 Abs. 2 BORA unzulässig, da sie die Gefahr einer Verwechslung mit dem „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ begründet und irreführend ist.
Leitsatz des Rezensenten des KammerReports
Rechtsanwalt Benedikt Trockel