Von dem Begriff „Kanzlei“ im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gem. Nr. 7003 VV-RVG erstattet werden.(Leitsatz des Gerichts)

Von dem Begriff „Kanzlei“ i. S. d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gem. Nr. 7003 VV dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

RVG VV Nr. 7003; BRAO §§ 27, 28, 29 a

Reisekostenerstattung – Kanzlei und Zweigstelle

OLG Dresden, Beschl. v. 07.06.2010 – 2 Ws 93/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 869 f.

 

Von dem Begriff „Kanzlei“ im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gem. Nr. 7003 VV-RVG erstattet werden.(Leitsatz des Gerichts)

VV RVG Nr. 7003, Vorbem. 7 Abs. 2; BRAO §§ 27, 28, 29 a

Geschäftsreise bei Zweigstelle

OLG Dresden, Beschl. v. 07.06.2010 – 2 Ws 93/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 275 f.

Von dem Begriff „Kanzlei“ i. S. d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gem. Nr. 7003 VV dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

StPO § 140; RVG § 37

Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren

OLG Rostock, Beschl. v. 02.06.2010 – 1 Ws 127/10 LG Neubrandenburg, Beschl. v. 01.02.2010 – 6 Ks 11/07 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 380 f.

Die Bestellung als Pflichtverteidiger erfasst nicht auch Tätigkeiten im Rahmen der Verfassungsbeschwerde.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ist der Beschwerdewert nicht nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG zu bestimmen, sondern gem. § 3 ZPO mit rund einem Drittel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen. (Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.12.2003 – II ZB 32/03).Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 2 S. 1

Gegenstandswert im Verfahren auf Ablehnung eines Sachverständigen

OLG München, Beschl. v. 28.05.2010 – 5 W 1403/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 403 f.

Im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ist der Beschwerdewert nicht nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG zu bestimmen, sondern gem. § 3 ZPO mit rund einem Drittel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen. (Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.12.2003 – II ZB 32/03).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 1008, 2503

Gebührenerhöhung bei Beratungshilfe

 

OLG Naumburg, Beschl. v. 25.05.2010 – 2 Wx 4/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 382

 

Einem Rechtsanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfe die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 zu, wenn mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind (hier: Widerspruch einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft gegen einen Bescheid einer ARGE SGB II).

Leitsatz des Gerichts

Unterhält nur einer von mehreren Mitmietern eine Rechtschutzversicherung, in der der andere Mieter mitversichert ist, so hat der Rechtsschutzversicherer die allen Mietern entstehenden Kosten zur übernehmen einschließlich der Erhöhung nach Nr. 1008 VV wegen mehrerer Auftraggeber. Leitsazt der Schriftleitung der AGS

ARB §§ 24, 25, 29; VV RVG Nr. 1008 

Mitversicherung erstreckt sich auch auf Gebührenerhöhung 

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.05.2010 – 2-08 O 397/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 363 f.

Unterhält nur einer von mehreren Mitmietern eine Rechtschutzversicherung, in der der andere Mieter mitversichert ist, so hat der Rechtsschutzversicherer die allen Mietern entstehenden Kosten zur übernehmen einschließlich der Erhöhung nach Nr. 1008 VV wegen mehrerer Auftraggeber.

 

Leitsazt der Schriftleitung der AGS

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